Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Bei einer Übertretung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 561/2006, die nach dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichenBei einer Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 der VO (EG) Nr. 561/2006, die nach dem Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen
Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden vergleiche VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020096.L01Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019