TE Vwgh Erkenntnis 2019/6/27 Ra 2018/02/0096

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204020
E3R E05205000
E3R E07204020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §19
VStG §20
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Februar 2018, Zl. LVwG-S-2432/001-2017, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: H in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. September 2017 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe an zwei näher genannten Tagen als Fahrer eines zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges mit zulässiger Weise 3,5 t übersteigender Höchstmasse zumindest fahrlässig nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils neun zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG jeweils einen schwerwiegenden Verstoß dar und sei auf Grund der Gleichartigkeit und des zeitlichen Konnexes zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzt und über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1b KFG eine Geldstrafe von EUR 200 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. September 2017 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe an zwei näher genannten Tagen als Fahrer eines zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges mit zulässiger Weise 3,5 t übersteigender Höchstmasse zumindest fahrlässig nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils neun zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei. Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG jeweils einen schwerwiegenden Verstoß dar und sei auf Grund der Gleichartigkeit und des zeitlichen Konnexes zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzt und über ihn wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe von EUR 200 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

2 Der nur gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insofern Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 100 und die Ersatzfreiheitstrafe auf 24 Stunden herabsetzte. Begründend führte es aus, die Voraussetzungen für das außerordentliche Strafmilderungsrecht gemäß § 20 VStG seien erfüllt, weil ein einziger Milderungsgrund, nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Mitbeteiligten die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen könne, wenn - wie hier - eine Strafmilderungskomponente gegeben sei und es an Erschwerungsgründen vollständig fehle.2 Der nur gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insofern Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 100 und die Ersatzfreiheitstrafe auf 24 Stunden herabsetzte. Begründend führte es aus, die Voraussetzungen für das außerordentliche Strafmilderungsrecht gemäß Paragraph 20, VStG seien erfüllt, weil ein einziger Milderungsgrund, nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Mitbeteiligten die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen könne, wenn - wie hier - eine Strafmilderungskomponente gegeben sei und es an Erschwerungsgründen vollständig fehle.

3 Dagegen richtet sich die Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zu der eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

4 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden könne, dass deshalb auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen § 20 VStG anzuwenden wäre.4 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden könne, dass deshalb auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre.

5 Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).5 Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche , VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).

6 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN).6 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN).

7 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0461). 8 Indem die Revision aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von der zur Anwendung dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009) abgewichen ist, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.7 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0461). 8 Indem die Revision aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von der zur Anwendung dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009) abgewichen ist, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

9 Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.9 Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4, und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt.

10 Nach § 134 Abs. 1b KFG hat die Höhe der Geldstrafe im Falle eines schweren Verstoßes im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 nicht weniger als EUR 200 zu betragen.10 Nach Paragraph 134, Absatz eins b, KFG hat die Höhe der Geldstrafe im Falle eines schweren Verstoßes im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 nicht weniger als EUR 200 zu betragen.

11 Da auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, ist auf die Frage, ob die hier dem Mitbeteiligten angelasteten Übertretungen des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/200611 Da auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 42, VwGVG in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, ist auf die Frage, ob die hier dem Mitbeteiligten angelasteten Übertretungen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107 bis 0108) darstellen, nicht näher einzugehen. Dem Verwaltungsgericht war es daher verwehrt, bei der Strafbemessung von zwei getrennten Übertretungen mit jeweils einer Mindeststrafe von EUR 200 auszugehen, weil es damit gegen das dargestellte Verbot der reformatio in peius verstoßen würde. im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung eine tatbestandliche Handlungseinheit vergleiche , VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107 bis 0108) darstellen, nicht näher einzugehen. Dem Verwaltungsgericht war es daher verwehrt, bei der Strafbemessung von zwei getrennten Übertretungen mit jeweils einer Mindeststrafe von EUR 200 auszugehen, weil es damit gegen das dargestellte Verbot der reformatio in peius verstoßen würde.

12 Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.12 Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann nach Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

13 Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen, die nach dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. zum ähnlich gravierenden Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO: VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).13 Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen, die nach dem Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden vergleiche , zum ähnlich gravierenden Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO: VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).

14 Somit kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe jedenfalls nicht ausgegangen werden, sodass die Anwendung von § 20 VStG durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgte, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.14 Somit kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe jedenfalls nicht ausgegangen werden, sodass die Anwendung von Paragraph 20, VStG durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgte, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 27. Juni 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020096.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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