TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W136 2205134-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2205134-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 21.08.2018, GZ P1465681/3-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 03.08.2018 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetz 2001 (HDG 2001) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem das Wohnungsangebot der "Stadt Wien- Wiener Wohnen" für die verfahrensgegenständliche Wohnung vom 19.06.2018, die Einladung zum Mietvertrag vom 19.07.2018 und der Mietvertrag selbst vom 31.07.2018 stamme, somit das verbindliche Wohnungsangebot und der Abschluss des Mietvertrages nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 13.04.2018 erfolgt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 31.08.2018 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich nach Erhalt des Wohnungsangebotes beim Militärkommando Wien erkundigt habe. Dort habe ihm ein Mitarbeiter versichert, dass er sich auf die Wohnkostenbeihilfe verlassen könne, weil eine Vormerkung bei Wr. Wohnen aktiv sei. Der BF habe auf diese Information vertraut. Außerdem sei der Erwerb der Wohnung durch die Vormerkung als eingeleitet zu betrachten. Eine Ablehnung der Einladung zur Besichtigung würde zu einer erneuten Vormerkung verbunden mit einer Wartefrist von etwa drei Jahren führen, außerdem sei mit der Vormerkung das Ausnutzen des Gesetzes nicht zu erwarten.

4. Mit Schreiben vom 06.09.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

5. Über Befragen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 21.09.2018 mit, dass zwischen ihr und "Wiener Wohnen" im Mai 2017 eine Vereinbarung habe getroffen werden können, wonach Präsenz- oder Zivildienstleistende, die über ein "Wohn-Ticket" (=Bestätigung über die Anmeldung zur Anmietung einer Gemeindewohnung) verfügen, dieses für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes "stilllegen" können. Seit Sommer 2017 würde bei Einberufungsbefehlen und Zuweisungsbescheiden ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen und eine entsprechende Verbindungsaufnahme mit dem künftigen Vermieter empfohlen.

Die Vereinbarung mit Wr. Wohnen sei deshalb getroffen worden, weil einerseits ein "Wohn-Ticket" kein verbindliches Wohnungsangebot im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 darstelle, andererseits die Ablehnung einer durch Wr. Wohnen angebotenen Gemeindewohnung in der Regel zur Rückreihung in der Warteliste oder Streichung des Wohn-Tickets führe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit 05.09.2016 über ein "Wohn-Ticket" verfügt, wodurch er Angebote aus dem Kontingent der Wiener Gemeindewohnungen erhält und zum Erwerb einer kostengünstigen SMART-Wohnung berechtigt ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine Vormerkung für eine Gemeindewohnung bzw. wie im vorlegenden Fall ein "Wohn-Ticket" von Wr. Wohnen kein eingeleiteter Wohnungserwerb im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich das Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung iSd § 31 Abs 1 Z 2 HGG 2001 dar (vgl. VwGH Zl. 96/11/0148 vom 19.03.1997 zur gleich gestalteten Vorgängerbestimmung)

Zum Vorbringen, dass dem BF eine Ablehnung der angebotenen Wohnung unzumutbar gewesen wäre, weil dies zur Rückreihung geführt hätte, ist darauf zu verweisen, dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, für die Zeit des Präsenzdienstes sein Wohnungsansuchen still zu legen, worauf er auch gleichzeitig mit dem Einberufungsbefehl schriftlich hingewiesen wurde. Dass dem BF, wie er angibt, von einem Mitarbeiter des Militärkommandos, somit einer nicht zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit zuständigen Behörde, eine unrichtige Rechtsauskunft gegeben wurde, ist für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der bekämpften Entscheidung nicht erheblich.

Die Abweisung seines Antrages erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Gemeindewohnung, Mietanbot, Vormerkung, Wohnkostenbeihilfe,
Wohnungserwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2205134.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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