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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2Rechtssatz
Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 ist neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung (vgl. Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 § 37 Tz 3). Vor diesem Hintergrund ist § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dahingehend zu interpretieren, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung gelangt.Zweck der Begünstigung des Paragraph 37, Absatz 2, EStG 1988 ist neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung vergleiche Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 Paragraph 37, Tz 3). Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 dahingehend zu interpretieren, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150009.J01Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019