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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Mai 2018, Zl. RV/5100403/2018, betreffend Einkommensteuer 2016 (mitbeteiligte Partei: R M in L, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte beantragte im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016, die von ihrem ehemaligen Dienstgeber (einer Bank) erhaltene Pensionsabfindung (Abfindung von 50 % der Pensionsansprüche) auf drei Kalenderjahre verteilt steuerlich zu erfassen (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). 1 Die Mitbeteiligte beantragte im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016, die von ihrem ehemaligen Dienstgeber (einer Bank) erhaltene Pensionsabfindung (Abfindung von 50 % der Pensionsansprüche) auf drei Kalenderjahre verteilt steuerlich zu erfassen (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988).
2 Das Finanzamt entsprach dem Antrag nicht. Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 erhobene Beschwerde wies es mit der Begründung ab, eine Dreijahresverteilung sei nur möglich, wenn das Anwartschaftsrecht zur Gänze abgefunden werde.
3 Die Mitbeteiligte beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und änderte den Einkommensteuerbescheid 2016 ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und änderte den Einkommensteuerbescheid 2016 ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5 Begründend führte das Bundesfinanzgericht - nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe einen Rechtsanspruch auf eine Firmenpension (direkte Leistungszusage) in Form einer lebenslangen monatlichen Rente. Der frühere Arbeitgeber habe der Mitbeteiligten und den anderen ehemaligen Dienstnehmern mit Anspruch auf Betriebspension mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 das "einmalige Angebot" unterbreitet, die Betriebspension entweder zu 100 %, zu 75 %, zu 50 % oder zu 25 % abzufinden und diesen Abfindungsbetrag bis 5. Jänner 2016 zu leisten. Als Ende der Frist zur Annahme des Angebotes sei der 14. Dezember 2015 festgelegt worden. Aus den mitübermittelten Unterlagen gehe hervor, dass sich das Angebot an alle Pensionisten des Dienstgebers gewandt habe; dass die Höhe des Angebotes nicht verhandelbar gewesen sei; dass die Bank dieses Angebot aus Sicht Ende Oktober 2015 nicht wiederholen würde und dass sich die monatliche Pensionsleistung durch die Annahme des Angebotes entsprechend reduzieren würde.
6 Die Mitbeteiligte habe dieses Angebot auf Teilabfindung angenommen; sie habe sich für ein Ausmaß von 50 % entschieden. Der Abfindungsbetrag sei vom Dienstgeber bei der Auszahlung im Jänner 2016 gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 voll besteuert worden. 6 Die Mitbeteiligte habe dieses Angebot auf Teilabfindung angenommen; sie habe sich für ein Ausmaß von 50 % entschieden. Der Abfindungsbetrag sei vom Dienstgeber bei der Auszahlung im Jänner 2016 gemäß Paragraph 67, Absatz 10, EStG 1988 voll besteuert worden.
7 Der Pensionsanspruch habe monatlich 350,61 EUR betragen und habe sich durch die Abfindung um 50 % auf monatlich 175,30 EUR reduziert. Der Abfindungsbetrag habe 38.192 EUR betragen.
8 Der Berechnung des Abfindungsbetrages zum Stichtag 31. Dezember 2015 sei eine statistische Restlebenserwartung der Mitbeteiligten (inklusive allfällig bestehender Hinterbliebenenanwartschaften) von 21,80 Jahren zugrunde gelegt worden. Die Berechnung des Abfindungsbetrages sei nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erfolgt.
9 Für die Dreijahresverteilung iSd § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei es nicht erforderlich, dass die Einkunftsquelle zur Gänze wegfalle. Dafür spreche schon der Umstand, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 auch die Teilbetriebsveräußerung und die (drohende) Enteignung einzelner Wirtschaftsgüter in die optionale Möglichkeit der Verteilung der Einkünfte auf drei bzw. fünf Jahre einbezogen habe. Der Zeitraum für den die Entschädigung gewährt worden sei, übersteige den erforderlichen Zeitraum von sieben Jahren, weil die Berechnung auf Basis einer Lebenserwartung von 21,80 Jahren erfolgt sei. Auch die weitere Voraussetzung, wonach die strittigen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum anfallen müssten, sei gegenständlich erfüllt. Denn das Gesetz meine offensichtlich nicht die gesamten Einkünfte aus einer Einkunftsquelle, sondern nur die Einkunftsteile, die als Entschädigungszahlung begünstigt besteuert werden sollen. Jede andere Interpretation würde die Veräußerung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, die Enteignung einzelner Wirtschaftsgüter und auch die Übergangsgewinne von vornherein von der Begünstigung ausschließen. 9 Für die Dreijahresverteilung iSd Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 sei es nicht erforderlich, dass die Einkunftsquelle zur Gänze wegfalle. Dafür spreche schon der Umstand, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 auch die Teilbetriebsveräußerung und die (drohende) Enteignung einzelner Wirtschaftsgüter in die optionale Möglichkeit der Verteilung der Einkünfte auf drei bzw. fünf Jahre einbezogen habe. Der Zeitraum für den die Entschädigung gewährt