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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Rechtssatz
Die Strafbestimmungen des § 15 KommStG 1993 idF des Abgabenverwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 20/2009, wurden nach dem Vorbild der §§ 33, 34, 49 und 51 FinStrG gefasst (vgl. ErlRV 38 BlgNR 24. GP 16). Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG (Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben) zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG (Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) ist darin zu finden, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (vgl. VwGH 22.2.2006, 2003/17/0249, und die dort angeführte Literatur; sowie ergänzend Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Bd 15 (2018)).Die Strafbestimmungen des Paragraph 15, KommStG 1993 in der Fassung des Abgabenverwaltungsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wurden nach dem Vorbild der Paragraphen 33, 34, 49 und 51 FinStrG gefasst vergleiche ErlRV 38 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16). Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, FinStrG (Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben) zur Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, FinStrG (Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) ist darin zu finden, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss vergleiche VwGH 22.2.2006, 2003/17/0249, und die dort angeführte Literatur; sowie ergänzend Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Bd 15 (2018)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L03Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019