Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn in § 28a Abs. 1 AuslBG der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG Parteistellung eingeräumt wird, kommen ihr in diesen Verfahren keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu (VwGH 17.2.2015, Ro 2015/09/0001);Auch wenn in Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG Parteistellung eingeräumt wird, kommen ihr in diesen Verfahren keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu (VwGH 17.2.2015, Ro 2015/09/0001);
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090013.J00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019