RS Vwgh 2019/4/25 Ro 2018/09/0008

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AuslBG §1 Abs2 liti
UniversitätsG 2002 §100
UOG 1975 §42 Abs2
UOG 1993 §34
UOG 1993 §88 Abs2 Z11
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/09/0009

Rechtssatz

Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb (vgl. §§ 34 und 88 Abs. 2 Z 11 UOG 1993, § 42 Abs. 2 UOG 1975, § 100 UniversitätsG 2002) ist gemein, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090008.J01

Im RIS seit

22.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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