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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litiBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/09/0009Rechtssatz
Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb (vgl. §§ 34 und 88 Abs. 2 Z 11 UOG 1993, § 42 Abs. 2 UOG 1975, § 100 UniversitätsG 2002) ist gemein, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090008.J01Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019