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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVRAG 1993 §7d Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/11/0142 E 25.04.2019Rechtssatz
Im Rahmen des Unrechtsgehaltes ist zu berücksichtigen, wenn der Revisionswerber durch sein Verhalten (Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache) zwar die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes erschwert, aber (angesichts der Bereithaltung der Unterlagen zumindest in spanischer Sprache) nicht verunmöglicht hat. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes nach § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219), verringert aber den Unrechtsgehalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110141.L05Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019