RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/11/0141

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z1
VStG §19 Abs2

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/11/0142 E 25.04.2019

Rechtssatz

Im Rahmen des Unrechtsgehaltes ist zu berücksichtigen, wenn der Revisionswerber durch sein Verhalten (Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache) zwar die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes erschwert, aber (angesichts der Bereithaltung der Unterlagen zumindest in spanischer Sprache) nicht verunmöglicht hat. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes nach § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219), verringert aber den Unrechtsgehalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110141.L05

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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