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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVRAG 1993 §7d Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/11/0142 E 25.04.2019Rechtssatz
Im vorliegenden Revisionsfall ist das VwG vom dritten Strafrahmen (EUR 2.000,-- bis 20.000,--) des § 7i Abs. 4 AVRAG 1993 ausgegangen und hat für die acht Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (15 % der zulässigen Höchststrafe) als tatangemessen erachtet. Demgegenüber erreichen die vom VwG verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 1 Woche pro Übertretung 50 % des Strafrahmens des § 16 Abs. 2 erster Satz VStG (eine spezifische Regelung der Ersatzfreiheitsstrafe findet sich im AVRAG 1993 nicht). Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Begründung für diese Diskrepanz, die sich jedenfalls alleine mit § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG (demnach bleiben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe unberücksichtigt) nicht rechtfertigen lässt. Die gegenständlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen (im Ausmaß von insgesamt 8 Wochen) erweisen sich daher als überhöht und bedürfen jedenfalls einer Neubemessung.Im vorliegenden Revisionsfall ist das VwG vom dritten Strafrahmen (EUR 2.000,-- bis 20.000,--) des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG 1993 ausgegangen und hat für die acht Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (15 % der zulässigen Höchststrafe) als tatangemessen erachtet. Demgegenüber erreichen die vom VwG verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 1 Woche pro Übertretung 50 % des Strafrahmens des Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG (eine spezifische Regelung der Ersatzfreiheitsstrafe findet sich im AVRAG 1993 nicht). Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Begründung für diese Diskrepanz, die sich jedenfalls alleine mit Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG (demnach bleiben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe unberücksichtigt) nicht rechtfertigen lässt. Die gegenständlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen (im Ausmaß von insgesamt 8 Wochen) erweisen sich daher als überhöht und bedürfen jedenfalls einer Neubemessung.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110141.L03Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019