Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG 2014. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (siehe zu § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 auch VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre (vgl. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0110). Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014). Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat nach § 2 Abs. 7 DVG 1984 die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts, das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014. Nach Ziffer eins, dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (siehe zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 auch VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre vergleiche VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0110). Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014). Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat nach Paragraph 2, Absatz 7, DVG 1984 die gemäß Absatz 2 bis 3 b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts, das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018120012.J00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019