Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §155 Abs4 idF 2003/I/130Rechtssatz
In Anbetracht jener Universitätslehrer, denen nach den Bestimmungen des BDG 1979 eigenständige Forschungsaufgaben zukommen, ist den Materialien (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP 14) zu § 155 Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 130/2003, sofern sie betreffend gemäß § 26 UniversitätsG 2002 durchgeführte Vorhaben auf das zwingende Vorliegen einer Nebenbeschäftigung und einen jedenfalls fehlenden Bezug zu Dienstpflichten verweisen, nur eine eingeschränkte Bedeutung zuzumessen.In Anbetracht jener Universitätslehrer, denen nach den Bestimmungen des BDG 1979 eigenständige Forschungsaufgaben zukommen, ist den Materialien (ErläutRV 283 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14) zu Paragraph 155, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, sofern sie betreffend gemäß Paragraph 26, UniversitätsG 2002 durchgeführte Vorhaben auf das zwingende Vorliegen einer Nebenbeschäftigung und einen jedenfalls fehlenden Bezug zu Dienstpflichten verweisen, nur eine eingeschränkte Bedeutung zuzumessen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L05Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019