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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §155 Abs1 idF 2011/I/140Rechtssatz
Bei Vorliegen eines im Bereich des Eigenforschungsanteils des Universitätslehrers nach § 26 UniversitätsG 2002 durchgeführten Vorhabens, ist, wie sich aus § 155 Abs. 1 sowie § 172 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 iVm § 26 Abs. 1 letzter Satz UniversitätsG 2002 ergibt, vom Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dienstlichen (Forschungs-)Aufgaben und somit weder von einer Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 noch von einer Nebenbeschäftigung im Sinn von § 56 BDG 1979 auszugehen.Bei Vorliegen eines im Bereich des Eigenforschungsanteils des Universitätslehrers nach Paragraph 26, UniversitätsG 2002 durchgeführten Vorhabens, ist, wie sich aus Paragraph 155, Absatz eins, sowie Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz UniversitätsG 2002 ergibt, vom Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dienstlichen (Forschungs-)Aufgaben und somit weder von einer Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 noch von einer Nebenbeschäftigung im Sinn von Paragraph 56, BDG 1979 auszugehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L04Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019