RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/12/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §155 idF 2011/I/140
BDG 1979 §156
BDG 1979 §172 Abs1 Z1 idF 2003/I/130
BDG 1979 §172 idF 2003/I/130
UniversitätsG 2002 §26 Abs1 idF 2015/I/131
UniversitätsG 2002 §26 Abs4 idF 2015/I/131
UniversitätsG 2002 §26 idF 2015/I/131
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Einem Universitätsdozenten obliegt bezogen auf seine gemäß §§ 155 und 172 BDG 1979 definierten Dienstpflichten nicht nur die Beteiligung an den Forschungsaufgaben seiner Organisationseinheit, sondern auch die eigenständige Vertretung seines wissenschaftlichen Faches in der Forschung (Eigenforschung). Gemäß § 26 Abs. 1 UniversitätsG 2002 ist er als Angehöriger des wissenschaftlichen Universitätspersonals berechtigt, in seinem Fach Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz legcit. zur Universitätsforschung. Es besteht im Lichte der §§ 155 ff BDG 1979 keinerlei dienstliche Verpflichtung zur Durchführung eines in § 26 UniversitätsG 2002 geregelten Projekts. Allerdings steht einem Universitätsdozenten im Fall, dass er sich für die Durchführung eines solchen Vorhabens entscheidet und die weiteren in § 26 Abs. 4 UniversitätsG 2002 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit offen, die mit diesem Vorhaben einhergehenden Tätigkeiten (sofern diese auch ihrer Art nach als dienstliche Aufgaben im Sinn von §§ 155 ff BDG 1979 qualifiziert werden können) als Teil der ihm obliegenden eigenständigen dienstlichen Forschung im Sinn von § 172 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ("Eigenforschungsanteil") zu erbringen und auf diese Weise dienstlichen (Forschungs-)aufgaben nachzukommen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L03

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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