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L94017 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte TirolNorm
GdSanG Tir 1952 §42 Abs2Rechtssatz
Als günstigeres Recht iSd § 1 Abs. 2 VStG war für die gegenständlich zur Last gelegte Übertretung des § 42 Abs. 2 Tir GdSanG 1952 die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Strafnorm des § 50 Tir GdSanG 1952 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017 maßgebend, weil nach dieser Rechtslage ausschließlich eine Geldstrafe bis zu EUR 218,--, aber keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009).Als günstigeres Recht iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG war für die gegenständlich zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 42, Absatz 2, Tir GdSanG 1952 die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Strafnorm des Paragraph 50, Tir GdSanG 1952 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, maßgebend, weil nach dieser Rechtslage ausschließlich eine Geldstrafe bis zu EUR 218,--, aber keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte vergleiche VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110017.L01Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019