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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art15aRechtssatz
Wie bereits die Formulierung des Art. 42 Abs. 4 der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, erkennen lässt ("Der Bund und die Länder stellen sicher"), ergibt sich aus ihr noch keine unmittelbare Befreiung der Landesfonds von bundesgesetzlichen Abgaben, sondern - für die Geltungsdauer der Vereinbarung "für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013" (Art. 51 Abs. 1) - lediglich eine vertragliche Verpflichtung des Bundes zur Schaffung einer solchen Befreiung. Die Bestimmung bedarf daher erst einer gesonderten bundesgesetzlichen Umsetzung (vgl. allgemein zur Notwendigkeit einer Transformation von Art. 15a B-VG Vereinbarungen in Bundesrecht zur Begründung von Rechten und Pflichten der Normunterworfenen Thienel, in Korinek/Holoubek et al, B-VG Art 15a Rz 94 ff). Eine solche Befreiung ergibt sich allerdings aus § 64 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), idF BGBl. I Nr. 179/2004.Wie bereits die Formulierung des Artikel 42, Absatz 4, der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, erkennen lässt ("Der Bund und die Länder stellen sicher"), ergibt sich aus ihr noch keine unmittelbare Befreiung der Landesfonds von bundesgesetzlichen Abgaben, sondern - für die Geltungsdauer der Vereinbarung "für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013" (Artikel 51, Absatz eins,) - lediglich eine vertragliche Verpflichtung des Bundes zur Schaffung einer solchen Befreiung. Die Bestimmung bedarf daher erst einer gesonderten bundesgesetzlichen Umsetzung vergleiche allgemein zur Notwendigkeit einer Transformation von Artikel 15 a, B-VG Vereinbarungen in Bundesrecht zur Begründung von Rechten und Pflichten der Normunterworfenen Thienel, in Korinek/Holoubek et al, B-VG Artikel 15 a, Rz 94 ff). Eine solche Befreiung ergibt sich allerdings aus Paragraph 64, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150040.J02Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019