RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2017/15/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/06 Krankenanstalten

Norm

EStG 1988 §94 Z6 litc
GesundheitsfondsG Krnt 2006 §11
GesundheitsfondsG Krnt 2006 §12
KAKuG 2001 §27a Abs5
KAKuG 2001 §27a Abs6
KAO Krnt 1999 §57 Abs5
KStG 1988 §21 Abs2 Z3

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2015, Ra 2014/15/0005, ausgeführt hat, kann dem Gesetz eine Definition des Begriffes der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nicht entnommen werden. Daher ist einer Auslegung des Begriffes anhand der Verkehrsauffassung, wonach darunter jene Einrichtungen fallen, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringen, nicht entgegenzutreten. Eine Einrichtung, die durch Behandlungen in Krankenanstalten verursachte Schäden der Höhe nach begrenzt ersetzt, erbringt vor diesem rechtlichen Hintergrund ebenfalls Leistungen, die (zumindest) im Nahebereich der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit liegen. Dem Bundesfinanzgericht war daher insofern zuzustimmen, als es die Befreiung von der KESt-Abzugspflicht gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 auf die Teileinrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds zur Entschädigung in Härtefällen anwandte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150040.J00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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