TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/21 98/18/0076

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des M K, (geboren am 17. Mai 1958), in Zell am Moos, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Dezember 1997, Zl. St 197/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Albanien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei albanischer Staatsangehöriger und am 7. Mai 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle versteckt auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich eingereist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. Mai 1995 sei er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Sein Asylantrag sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1996 abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe unter Verweis auf sein Vorbringen im Asylverfahren zur Begründung seines Antrages gemäß § 54 Abs. 1 FrG ausgeführt, daß er von Oktober 1981 bis August 1994 als Polizist (ab Sommer 1983 als Kriminalpolizist in der Stadt Vlora) Dienst versehen hätte. Seine Aufgabe hätte bis zum Jahr 1991 in der Bekämpfung von Delikten, die sich gegen den Staat und die frühere kommunistische Partei gerichtet hätten, und seit dem Jahr 1991 in der Aufklärung allgemeiner krimineller Delikte bestanden. Von Jänner 1990 bis Jänner 1993 hätte er einen Lehrgang an der Akademie für öffentliche Ordnung in Tirana absolviert, sodaß er zum Offizier ernannt worden wäre. Er wäre für zwei Stadtteile in Vlora, drei Kleinstädte der Umgebung und insgesamt acht Kleinstädte örtlich zuständig gewesen. Im August 1994 wäre er, wie andere 28 Polizisten, mit der Begründung entlassen worden, dem früheren kommunistischen Regime gedient zu haben. Am 20. März 1995 wäre ihm ein Ladung zum Untersuchungsrichter in Vlora für den 23. März 1995 zugestellt worden, worin jedoch kein Ladungsgrund angegeben gewesen wäre. Von einem ihm bekannten Untersuchungsrichter hätte er erfahren, daß er wegen des Falles "Gocgaj" geladen worden wäre. Im Jahr 1984 hätte er in der Kleinstadt Sevaster gegen Mitglieder einer Familie namens Gocgaj Ermittlungen wegen Diebstahls aus einer Kooperative und wegen staatsfeindlicher Betätigung geführt, worauf im Jahr 1984 das Familienoberhaupt und fünf Söhne aufgrund der von ihm dem Gericht vorgelegten Erhebungsergebnisse zu einer Freiheitsstrafe von 17 bis 25 Jahren verurteilt worden wären sowie der älteste Sohn zum Tod durch Erschießen verurteilt und hingerichtet worden wäre. Nach Mitteilung des Untersuchungsrichters wäre er beschuldigt worden, anläßlich der Ermittlungen gegen diese Familienmitglieder dem Gericht falsche Informationen und unrichtige Ermittlungsergebnisse vorgelegt zu haben. Er hätte jedoch die Amtshandlung im Jahr 1984 korrekt geführt und wäre sich keiner Schuld bewußt. Im Jahr 1984 wäre er vom Präsidenten der Albanischen Volksversammlung wegen dieser Ermittlungen ausgezeichnet worden. Da im Lauf des Jahres 1993 viele ehemalige Politiker und Polizisten aus der Zeit der früheren kommunistischen Diktatur wegen Begünstigung dieses Regimes zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden wären, hätte er der Ladung für den 23. März 1995 keine Folge geleistet. Im Fall seiner Rückkehr nach Albanien würde er sofort verhaftet sowie vom Gericht wegen der zu Unrecht erhobenen Beschuldigung der Begünstigung des früheren kommunistischen Regimes zu einer Freiheitsstrafe von etwa fünf Jahren verurteilt werden und hätte er im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Polizist unmenschliche und erniedrigende Behandlung, vielleicht auch die Todesstrafe, zu befürchten. Auch wären viele durch seine berufliche Tätigkeit inhaftierten Gesetzesbrecher unverzüglich nach dem Regimewechsel wieder auf freien Fuß gesetzt und wäre er ständig mit der Tötung bzw. Ausrottung seiner Familie bedroht worden. Anfang November 1994 wäre seine fünfjährige Tochter in Vlora auf dem Weg vom Kindergarten zu seiner Wohnung entführt und gegen Bezahlung eines Geldbetrages nach vier Tagen freigelassen worden. Bei dem Entführer hätte es sich um einen Mann aus dem Dorf Selenica gehandelt, gegen den er im Jahr 1987 ebenso wie gegen dessen Bruder und zwei andere Männer als Kriminalpolizist Erhebungen wegen Bandendiebstahls geführt hätte. Der Entführer und sein Bruder wären zu mehrjährigen Freiheitsstrafen und Zwangsarbeit, die beiden anderen Männer zu Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren verurteilt worden. Der Regierung Albaniens wäre die Kontrolle in vielen Teilen des Landes völlig entglitten. Die Situation wäre unbeständig, und es könne der Bevölkerung Schutz nicht mehr gewährt werden. In Anbetracht der Lage in Albanien hätte der UNHCR vorgeschlagen, Flüchtlingen Aufnahme und Schutz zu gewähren. Der Unmut der Bevölkerung äußerte sich in andauernden und immer stärker werdenden Unruhen. Im südlichen Teil Albaniens, nahe der Heimatstadt des Beschwerdeführers Vlora, wären die täglichen Auseinandersetzungen besonders heftig. Der Kampf zwischen Kommunisten und Demokraten würde seiner Meinung nach sicherlich noch einige Jahre andauern.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes führte die belangte Behörde weiter aus, daß die nicht näher konkretisierte Behauptung, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe (bzw. mit allgemeiner Verfolgung) rechnen zu müssen, hier zu wenig sei und aus bloßen Vermutungen keine Gefährdung/Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG abgeleitet werden könne. Darüber hinaus gelinge eine solche Glaubhaftmachung weder durch allgemein gehaltene Hinweise auf die Brisanz der derzeitigen politischen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch durch die Verweisung auf die Berichte verschiedener, wenn auch namhafter und kompetenter Organisationen. Da der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 16. September 1995 (richtig: 1996) rechtskräftig festgestellt habe, daß dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukäme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung iS der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre, der Begriff des Flüchtlings sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG decke und der Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, könne davon ausgegangen werden, daß die Verfolgungsgründe iS der genannten Bestimmung nicht vorlägen. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Kriminaldienst stelle sich als dienstrechtliche Maßnahme dar und sei nicht als Gefährdung/Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG zu werten. Ebensowenig könne aus der ihm zugegangenen Ladung oder aufgrund Erhebungen bezüglich angeblicher Ermittlungsmißstände während seiner Dienstzeit eine derartige Gefährdung/Bedrohung abgeleitet werden, zumal er lediglich eine Vermutung für den Grund der Ladung vorgebracht habe. Schließlich könne auch die behauptete Entführung seiner Tochter und sein Hinweis auf ständige Bedrohungen oder seine Behauptung der Blutrache nicht als Grundlage für eine Gefährdung/Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG herangezogen werden, weil diese Gefährdungen nicht vom Staat ausgegangen seien und er auch nicht behauptet habe, daß sein Heimatstaat nicht in der Lage wäre, ihn vor derartigen Übergriffen zu schützen. Im übrigen habe er mit seinem Vorbringen, daß der Regierung Albaniens in vielen Teilen des Landes die Kontrolle völlig entglitten wäre, selbst bestätigt, daß für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, was auch den Informationen der belangten Behörde entspreche.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Drohende Behandlungen oder Verfolgungen iS des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG von bestimmten Bevölkerungsgruppen durch andere sind den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung gleichzustellen, wenn der betreffende Staat infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht in der Lage ist, solche drohenden Behandlungen oder Verfolgungen zu verhindern. Regelmäßig kommt es darauf an, ob der Fremde im gesamten Gebiet des von seinem Antrag erfaßten Staates für den gedachten Fall seiner Abschiebung einer Gefährdung und/oder Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre. (Vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1998, Zl. 95/21/0344, und Zl. 97/21/0568).

2. Die Beschwerde macht geltend, daß der Haß auf die Polizisten, die früher dem kommunistischen Regime gedient hätten, immer massiver werde und 73 Polizisten allein im Jahr 1997 getötet worden seien, weshalb der Beschwerdeführer die begründete Furcht habe, daß ihm im Fall seiner Abschiebung in Albanien ein ähnliches Schicksal widerfahren werde.

Mit diesem Vorbringen, das sich offensichtlich - mangels einer Einschränkung auf einen bestimmten Gebietsteil - auf das gesamte Staatsgebiet von Albanien bezieht, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, daß für ihn in Albanien eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Das von der belangten Behörde für ihre Ansicht ins Treffen geführte alleinige Argument, nämlich daß der Beschwerdeführer mit seinem Berufungsvorbringen, es wäre in vielen Teilen des Landes der Regierung Albaniens die Kontrolle entglitten, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestätigt habe, was auch den "ho. Informationen" entspreche, stellt jedoch keine tragfähige Begründung für diese Beurteilung dar. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde nachvollziehbar hätte darlegen müssen, auf welche "ho. Informationen" sie sich stützt, bleibt im angefochtenen Bescheid unbeantwortet, in welchen Teilen Albaniens nach Ansicht der belangten Behörde keine Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bestehe. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, entsprechend dem Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer diese von ihr herangezogenen "ho. Informationen" zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG).

Darüber hinaus hätte sich die belangte Behörde, soweit das genannte Beschwerdevorbringen darauf abzielt, daß die Erschießungen von 73 Polizisten nicht unmittelbar dem Staat, sondern einer vom Staat verschiedenen Gruppierung oder Privatpersonen zuzurechnen seien - so hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht, er wäre (in Albanien) besonders gefährdet, "den Gruppen, die jetzt die Macht in Händen haben, zum Opfer zu fallen" (Berufung vom 23. Mai 1997), und "das einzige derzeit gebilligte und Anwendung findende Gesetz liegt auf der Straße bei Auseinandersetzungen verschiedenster Gruppierungen" (Niederschrift vom 18. Juni 1997), - damit auseinandersetzen müssen, ob tatsächlich Verfolgungsmaßnahmen von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Gruppierungen in Albanien stattfinden und gegebenenfalls, ob der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, dies zu unterbinden.

3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmängeln behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0033).

Wien, am 21. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180076.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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