RS Pvak 2019/3/7 A22-PVAB/18

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Norm

PVG §22 Abs2
PVGO §§11-16

Schlagworte

gesetzwidrige Geschäftsführung eines DA

Rechtssatz

Die Geschäftsführung des DA ist im § 22 Abs.2 PVG und in der PVGO, BGBl Nr. 35/1968, idF des Art. 1 BGBl. II Nr. 143/2014, geregelt. Nach § 22 Abs. 2 PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten. In der PVGO ist die Frage der Beschlussfähigkeit im § 3, der Vorsitzführung im § 4, der Tagesordnung im § 5, der Behandlung des Ein- und Auslaufes im § 6, der Führung der Sitzung durch den Vorsitzenden in den §§ 7 bis 13, sowie die Protokollführung in den §§ 14 bis 16 eingehend geregelt. All diesen Regelungen ist vom DA nicht entsprochen worden. Selbst wenn besondere Schwierigkeiten für die Geschäftsführung durch das Ausscheiden von zwei DA-Mitgliedern ohne Nachrücken von Ersatzmitgliedern und die Tätigkeit der verbliebenen zwei DA-Mitglieder (des Vorsitzenden und seines Stellvertreters) an unterschiedlichen Dienstorten anzuerkennen sind, ändert dies nichts daran, dass die Geschäftsführung des DA im Jahr 2018 bzw. bis zur Auflösung des DA am 10. Jänner 2019 in keiner Weise den normativen Vorgaben entsprochen hat. Es war daher die Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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