RS Lvwg 2019/6/25 LVwG-AV-16/003-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §70
VwGG §63 Abs1
GewO 1994 §74

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Projekt um eine gewerbliche Betriebsanlage die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen, bedarf diese einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Sachlich zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft. Damit ist von einer Unzuständigkeit des Bürgermeisters bzw. des Gemeindevorstandes auszugehen.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; gewerbliche Betriebsanlage; landwirtschaftliches Nebengewerbe; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Tierhaltung;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0227 und 0228-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.16.003.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten