RS Vfgh 2019/6/12 WI1/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §62 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Wahlanfechtung betreffend die Wahl der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger in Salzburg mangels Legitimation; keine Übereinstimmung der Bezeichnung der Anfechtungswerberin mit der wahlwerbenden Partei

Rechtssatz

Die Wahlanfechtung erfolgt ausdrücklich durch die "Wahlpartei 'FÜR Neukirchen - Verein zur Förderung der Politik, Kultur und Wirtschaft in der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger'" vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und wird in der Wahlanfechtung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Liste "FÜR" um einen eingetragenen Verein handelt, welcher als juristische Person Rechtspersönlichkeit besitzt. Wie sich aus dem Wahlakt ergibt, erfolgte der Wahlvorschlag für die bezeichnete Wahl vom 10.03.2019 durch die wahlwerbende Partei mit der Parteibezeichnung "FÜR Neukirchen" (Kurzbezeichnung "FÜR").

Wahlwerbende Gruppe war daher "FÜR Neukirchen" (Kurzbezeichnung "FÜR") und nicht die in der Anfechtungsschrift als Anfechtungswerberin angeführte "Wahlpartei 'FÜR Neukirchen - Verein zur Förderung der Politik, Kultur und Wirtschaft in der Marktgemeinde Neukirchen'". Die Anfechtungslegitimation kommt nach der Bestimmung des §67 Abs2 zweiter Satz VfGG nur den Wählergruppen als Trägern dieses Rechts zu und nicht dem eingetragenen Verein als juristischer Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Entscheidungstexte

  • WI1/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2019 WI1/2019

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:WI1.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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