TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/22 96/08/0387

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.1998
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs4 idF 1991/628;
AlVG 1977 §68 Abs2;
KO §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Michael Kruletz, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 13/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. Jänner 1996, Zl. LA 1/7025/B-Gra/Fe, betreffend Aufrechnung von Rückforderungen gemäß § 25 Abs. 4 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 2. September 1993 wurde die dem Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 gewährte Notstandshilfe widerrufen und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages von S 132.367,-- verpflichtet.

Am 9. Jänner 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz die Gewährung von Notstandshilfe. Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 3. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer ab 9. Jänner 1995 die Notstandshilfe für die Dauer von 364 Tagen zuerkannt. Der im Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers bestellte Masseverwalter teilte dem Arbeitsmarktservice Graz mit Schreiben vom 15. Februar 1995 mit, daß über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 3. Jänner 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der Masseverwalter ersuche um Auszahlung der "vollen Bezüge" des Beschwerdeführers auf das Massekonto. Der Beschwerdeführer habe für Jänner 1995 lediglich S 4.515,-- bei einem Anspruch von ca. S 10.000,-- bis S 12.000,-- erhalten. Der Beschwerdeführer habe dem Masseverwalter erklärt, daß erhaltene Vorschüsse (gemeint: der zur Rückforderung vorgeschriebene Betrag) anteilig in Abzug gebracht würden. Hiezu halte der Masseverwalter fest, daß es sich bei den (vor Konkurseröffnung gewährten) Vorschüssen um eine Konkursforderung handle und eine Aufrechnung von Konkursforderungen mit Ansprüchen des Gemeinschuldners nicht stattfinde.

Die belangte Behörde antwortete dem Masseverwalter mit Schreiben vom 23. Februar 1995 dahingehend, daß gemäß § 25 Abs. 4 AlVG jeweils nur die verminderten Ansprüche zur Auszahlung gelangen könnten.

Mit Schreiben vom 19. April 1995 zeigte der Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde seine Vertretungsbefugnis an und stellte den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung (Feststellungsbescheid) hinsichtlich der "Vollauszahlung der Versicherungsleistungen" für den Beschwerdeführer.

Das Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde nach Erfüllung des Zwangsausgleiches mit gerichtlichem Beschluß vom 15. Dezember 1995 rechtskräftig aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der im Devolutionswege zuständig gewordenen belangten Behörde wurde in Erledigung des Antrages vom 19. April 1995 einerseits (im ersten Absatz) ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer ab 9. Jänner 1995 Notstandshilfe im Betrag von S 392,60 täglich gebühre und andererseits (im zweiten Absatz) festgestellt, daß "gemäß § 25 Abs. 4 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden können, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß - sie vermindern den Anspruch, auch wenn er gepfändet ist. Das bedeutet, daß sich der vorhin festgestellte Betrag von S 392,60 täglich um die Hälfte vermindert". In der Begründung wurde zum letztgenannten Abspruch ausgeführt, aufgrund der Tatsache, daß gemäß § 25 Abs. 1 AlVG eine Forderung vorgeschrieben worden sei, werde die Forderung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG mit der zu erbringenden Leistung von S 392,60 zur Hälfte gegengerechnet, und zwar solange, bis die Forderung abgedeckt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17. Dezember 1996 zur Post gegebenen Beschwerde hinsichtlich welcher dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 18. März 1997, Zlen. 96/08/0386, 0409 (Punkt 1) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde. Nach den Beschwerdeausführungen wird der Bescheid vom 29. Jänner 1996 nur insoweit angefochten, als festgestellt worden sei, "daß gemäß § 25 Abs. 4 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden können, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß - sie vermindern den Anspruch, auch wenn er gepfändet ist. Dies bedeutet, daß sich der festgestellte bzw. anerkannte Betrag um die Hälfte vermindert". Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Bescheides in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß unter Bedachtnahme auf Punkt 2 des schon genannten Beschlusses vom 18. März 1997,

Zlen. 96/08/0386, 0409, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nur mehr der Zeitraum vom 9. Jänner 1995 bis 14. Dezember 1995 ist.

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes folgendes geltend: Beim Einbehalt für Rückforderungen handle es sich um eine Aufrechnung. In der Bestimmung des § 25 AlVG werde eine Sonderbestimmung zur Frage der Pfändung, nicht jedoch für den Fall der Insolvenz getroffen. Im Konkursverfahren sei daher die Aufrechnung nur nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 KO möglich. Demnach dürfe "zwischen Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstehen (Konkursforderung), nicht mit Gegenforderungen, die nach Konkurseröffnung anlaufen (Forderungen der Masse), aufgerechnet werden". Die Versicherungsansprüche des Beschwerdeführers seien nach Konkurseröffnung entstanden. Eine Aufrechnung sei daher nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr möglich gewesen.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Unbestritten ist, daß über das Vermögen des Beschwerdeführers am 3. Jänner 1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde und dem Beschwerdeführer ab 9. Jänner 1995 die Notstandshilfe zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher seine Forderung erst nach Konkurseröffnung erworben. Ob die Forderung allerdings in die Konkursmasse fällt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 KO. Nach dieser Bestimmung wird durch die Konkurseröffnung das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), seiner freien Verfügung entzogen. Zur Konkursmasse gehört daher die Forderung des Beschwerdeführers insoweit, als sie der Exekution unterliegt. Inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz pfändbar sind, regelt zufolge des § 68 Abs. 2 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 628/1991 die Exekutionsordnung.

Die belangte Behörde stützte ihre Aufrechnung auf § 25 Abs. 4 AlVG.

§ 25 Abs. 4 Satz 1 wurde mit der genannten Novelle BGBl. Nr. 628/1991 (als Absatz 3; die Änderung der Absatzbezeichnung erfolgte durch BGBl. Nr. 502/1993, die Änderungen im zweiten Satz mit BGBl. Nr. 314/1994) eingefügt und lautet:

"Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist."

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung vermindern vorgeschriebene Rückforderungen, also den Anspruch, auch wenn er gepfändet ist.

Das entspricht auch den Erläuterungen der RV zur genannten Novelle (181 BlgNR 18. GP, 49), nach denen "klargestellt" werden sollte, "daß die unberechtigten Bezüge" (damit sind die gemäß § 25 Abs. 1 AlVG vorgeschriebenen gemeint) "den laufenden Anspruch mindern und daß der pfändbare Betrag von der geminderten Leistung zu berechnen ist". Der aufrechnungsweise Abzug gemäß § 25 Abs. 4 AlVG geht demnach jeder Pfändung vor und bezieht sich auf die Hälfte des Leistungsbezuges. Liegt eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG vor, ist die Hälfte des Leistungsbezuges nicht pfändbar und kann daher auch nicht in die Konkursmasse fallen. Der Leistungsbezug ist daher von vornherein nur mit dem nach der Aufrechnung im Sinne des § 25 Abs. 4 AlVG verbleibenden Rest pfändbar, soweit dieser das Existenzminimum übersteigt. Für den Beschwerdefall folgt daraus, daß die belangte Behörde zu Recht die Hälfte des Leistungsbezuges, der wegen Vorliegens einer Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht pfändbar war und daher nicht in die Konkursmasse fiel, aufrechnungsweise iSd § 25 Abs. 4 AlVG einbehalten hat.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, durch den Zwangsausgleich gelte die Forderung durch Bezahlung der Ausgleichsquote als "geregelt".

Dem ist entgegenzuhalten, daß mit Aufhebung des Konkurses und Abschluß des Zwangsausgleiches eine quotenmäßige Befriedigung nur der durch die bis dahin vorgenommene Aufrechnung reduzierten Forderung des AMS stattgefunden hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080387.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten