RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2018/10/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
ApG 1907 §10 Abs2 Z1
ApG 1907 §10 Abs3
ApG 1907 §29 Abs3
ApG 1907 §29 Abs3 Z1
ApG 1907 §29 Abs3 Z2
ApG 1907 §29 Abs4
ApG 1907 §62a Abs1
ASVG §342 Abs1
AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. ASVG § 342 heute
  2. ASVG § 342 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 342 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023
  4. ASVG § 342 gültig von 01.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 342 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 342 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 342 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 342 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 342 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 342 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. ASVG § 342 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 342 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der in § 29 Abs. 3 Z 2 ApG 1907 enthaltenen Verweis auf "Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder § 10 Abs. 3 ApG 1907" beschränkt sich - das Verhältnis öffentliche Apotheke - Hausapotheke innerhalb derselben Gemeinde betreffend, nicht auf die Anzahl der besetzten Vertragsstellen in der betreffenden Standortgemeinde, sondern hat auch zum Inhalt, dass sich im Zeitpunkt der Antragstellung der neu errichteten Apotheke in dieser Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet (vgl. VwGH 24. 10. 2018, Ro 2017/10/0010). Sowohl § 10 Abs. 2 Z 1 als auch § 10 Abs. 3 ApG 1907 stellen für die Beurteilung der darin genannten Voraussetzungen ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Apothekenkonzession ab. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist ua zu prüfen, ob es sich um eine Gemeinde handelt, in der weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind oder in der sich eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die vorsorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen entspricht, und keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Aufgrund des Verweises in § 29 Abs. 3 Z 2 ApG 1907 auf § 10 ApG 1907 ist daher das Vorliegen einer "Ein-Arzt-Gemeinde" im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Apothekenkonzession die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung. Angesichts des klaren Wortlautes der maßgeblichen Rechtsvorschriften besteht kein Anlass, § 29 Abs. 3 Z 2 ApG 1907 in einem Fall, wo sich sowohl die relevante Hausapotheke als auch die öffentliche Apotheke innerhalb derselben Gemeinde befinden, "teleologisch zu reduzieren". Wird im ApothekenkonzessionsverfahrenDer in Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, ApG 1907 enthaltenen Verweis auf "Gemeinden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 10, Absatz 3, ApG 1907" beschränkt sich - das Verhältnis öffentliche Apotheke - Hausapotheke innerhalb derselben Gemeinde betreffend, nicht auf die Anzahl der besetzten Vertragsstellen in der betreffenden Standortgemeinde, sondern hat auch zum Inhalt, dass sich im Zeitpunkt der Antragstellung der neu errichteten Apotheke in dieser Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet vergleiche VwGH 24. 10. 2018, Ro 2017/10/0010). Sowohl Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, als auch Paragraph 10, Absatz 3, ApG 1907 stellen für die Beurteilung der darin genannten Voraussetzungen ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Apothekenkonzession ab. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist ua zu prüfen, ob es sich um eine Gemeinde handelt, in der weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind oder in der sich eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die vorsorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen entspricht, und keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Aufgrund des Verweises in Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, ApG 1907 auf Paragraph 10, ApG 1907 ist daher das Vorliegen einer "Ein-Arzt-Gemeinde" im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Apothekenkonzession die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung. Angesichts des klaren Wortlautes der maßgeblichen Rechtsvorschriften besteht kein Anlass, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, ApG 1907 in einem Fall, wo sich sowohl die relevante Hausapotheke als auch die öffentliche Apotheke innerhalb derselben Gemeinde befinden, "teleologisch zu reduzieren". Wird im Apothekenkonzessionsverfahren

entscheidungswesentlich auf die Zahl der besetzten Kassenplanstellen im Antragszeitpunkt abgestellt, erscheint es nur konsequent, diesen Zeitpunkt auch anlässlich der mit der Inbetriebnahme der Apotheke einhergehenden Zurücknahme der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke als maßgeblich zugrunde zu legen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100034.L01

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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