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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0044Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0066 B 10. August 2018 RS 1(hier: Aufträge nach dem Salzburger Jagdgesetz)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete JagdrechtZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019