RS Lvwg 2019/6/18 LVwG-S-1714/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

AWG 2002 §69 Abs1
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art3 Abs1
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art4
MRKZP 07te Art4 Abs1
StGB §181b Abs1
StGB §181c Abs1

Rechtssatz

Die Einführung von § 181b Abs 3 StGB (bzw § 181c Abs. 3 StGB) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Eine Definition, ab wann die „Erheblichkeitsschwelle“ erreicht ist, kann dieser Richtlinie nicht entnommen werden. Nach den Materialien (RV 1392 BlgNR, 24. GP, S 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn „im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls [das] Gefährdungspotential im Sinne des § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB gegeben [ist]“. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in § 181b Abs 3 StGB (bzw § 181c Abs 3 StGB) vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Glasbruch; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; Erheblichkeitsschwelle;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1714.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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