TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 I404 1428263-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 1428263-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die RAe Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 23.01.2019, Zl. 820697409-181099778, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 07.06.2012 einen Antrag auf Internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes, Außenstelle Salzburg, vom 12.07.2012 abgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, dass im November 2011 in der Stadt Yola Bomben von einer Sekte abgeworfen worden seien, weshalb sie nach Lagos flüchten habe müssen. Da sie in Lagos Angst gehabt habe, dass dies dort auch passieren könne, habe sie sich zum Verlassen ihres Herkunftsstaates entschlossen. Ihr Vater sei 1965 verstorben und ihre Mutter 1990. In Nigeria würden noch ihr Sohn (geb. 1988), ihr Adoptivsohn (geb. 1997) und ihre Schwester (geb. 1960) leben.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, GZ. A15 428263-1, abgewiesen.

3. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 55 AsylG. Mit Bescheid vom 21.07.2017 wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unter der GZ I404 1428263-2 beim BVwG anhängig.

4. Im September 2018 verließ die Beschwerdeführerin Österreich und stellte am 13.09.2018 einen Asylantrag in Deutschland. Am 16.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt. Noch am selben Tag stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Sie gab an, dass sich in ihrem Heimatland die Situation nicht verändert habe, aber sie seit 2012 in Österreich sei und dieses Land liebe. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab sie an, dass sie Nigeria vor längerer Zeit verlassen habe. Sie habe keinen Mann und keinen Platz zum Wohnen. Sie könne dort nicht leben. Allein ihre Medikamente würden €

90 kosten. Wie würde sie solche Medikamente in Nigeria kaufen können, sie würde dort sterben.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, gemäß § 15b AsylG in der BS West AIBE Thalham Unterkunft zu nehmen.

6. Im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde am 03.12.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Diabetes und Bluthochruck leide. Am Anfang habe sie Spritzen bekommen, nunmehr nehme sie Tabletten. Sie sei zweimal operiert worden. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie einmal wegen Krebs operiert worden sei, das habe man gesagt. Sie habe die medizinischen Unterlagen verloren. Sie sei damit einverstanden, dass seitens der belangten Behörde ärztliche Befunde eingeholt werden. In Nigeria würden noch ihr Sohn und eine Schwester leben. Sie habe regelmäßig Kontakt mit ihren Familienmitgliedern in Nigeria. In Österreich habe sie keine Verwandten. Auf die Frage, warum sie einen neuen Asylantrag stelle, gab sie an, dass es er ihr nicht gut gehe. Sie habe keinen Mann, sie lebe schon lange hier. Hier sei ihre Krankheit diagnostiziert worden. Wenn sie nach Nigeria zurückkehre, wer solle sich um sie kümmern. Sie sei krank und wolle nicht zurück. Sie habe nach der Abweisung ihres ersten Asylantrages von österreichischen Leuten Hilfe bekommen um hier in Österreich zu überleben. Sie habe nicht gearbeitet, wolle aber arbeiten, auch wenn es Putzen sei. Sie habe sämtliche Gründe für ihren neuen Asylantrag vorgebracht. Ihr Sohn in Nigeria würde als Schaffner in einem Bus arbeiten.

7. Am 13.12.2018 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Sie gab an, dass sie bei Ärzten in Thalham gewesen sei und medizinischen Unterlagen mitbekommen habe. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag zurückweisen und sie wurde in der Folge gefragt, ob Gründe dem entgegenstehen würden. Sie gab an, dass sie aus Anambra State komme und es dort heute noch so sei, dass man als Frau nicht erben könne. Wenn man als Frau in eine andere Familie einheirate, könnte man diese schlecht behandeln, man bekomme keine Unterstützung und könne sich an niemanden wenden, weil man eine Frau sei. Als Frau sei man großer Unsicherheit ausgesetzt, es gebe viele Vergewaltigungen. Darüber spreche niemand. Wenn man als unverheiratete Frau dann älter werde, sei auch das Leben in Gefahr, denn man werde als unverheiratete Frau als Hexe angesehen. Als Frau sei man in Nigeria häufig Erniedrigungen ausgesetzt, auch wenn man Geld oder Besitz habe, könne man nicht den Mund aufmachen und sich gegen eine Verheiratung wehren. Außerdem gebe es politische Instabilität und Gewalt in Nigeria. Man bekomme nur Recht, wenn man Geld habe um Leute zu bestechen. Ohne Geld sei man chancenlos, als Frau sowieso. Auch wenn man vergewaltigt werde. Sie sei einmal vergewaltigt worden und ihre Mutter sei damals zur Polizei gegangen, sie hätten die Männer gekannt, aber nichts gemacht. Im Ibo-Land müsse man als Frau heiraten und in der Ehe bleiben. Sie habe das zuvor nicht erwähnt, weil sie geglaubt habe, dass sie mit dem Verlassen des Herkunftsstaates jetzt sicher sei. Erst in Europa habe sie so viele Dinge erfahren, zB dass eine Frau selber entscheiden könne, ob sie heiraten wolle oder nicht. Sie habe dies nicht bei ihrem ersten Asylverfahren angegeben, da ihr das erst jetzt aufgefallen sei, dass es ein System gebe, in dem Frauen mehr Rechte hätten.

8. Mit dem Bescheid vom 23.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde legte weiter fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, gemäß § 15b AsylG vom 16.11.2018 bis 13.12.2018 Unterkunft im Quartier AIBE zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass in Nigeria starke Korruption herrsche. Sicherheitskräfte seien korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Vergehen verantwortlich. Durch den langen Auslandsaufenthalt habe sich die Beschwerdeführerin zusätzlich politisch verdächtig gemacht. Auch drohe der Beschwerdeführerin wegen der in Nigeria vorherrschenden Korruption die Verhaftung um sie zur Zahlung von Bestechungsgeld an die Polizei zu zwingen. Außerdem würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Beschwerdeführerin stehe entgegen der Behauptung der belangten Behörde kein soziales oder familiäres Auffangnetz zur Verfügung, sie wäre völlig auf sich alleine gestellt. Es herrsche in Nigeria eine hohe Arbeitslosigkeit und aufgrund des Alters und des Geschlechts habe sie keinerlei Aussicht auf Arbeit bzw. Chancen genügend Einkommen zu erzielen, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im Zuge einer nochmaligen Einvernahme bzw. eines Gutachtens hätte die Beschwerdeführerin beweisen können, dass sie an Krebs erkrankt sei. Die belangte Behörde führe aus, dass ihre Krankheiten Schutzbehauptungen seien. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, wann und wo die Vergewaltigung erfolgt sei, sei nicht ermittelt worden, obwohl diese Tatsache einen neuen Fluchtgrund darstellen könne. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit knapp sieben Jahren in Österreich aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin könne Integrationsnachweise und auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Es gebe keinen Grund, nicht davon auszugehen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin rechtmäßig gewesen sei. Es liege eine ungewöhnlich lange Aufenthaltsdauer bei rechtmäßigem Aufenthalt vor. Die Beschwerdeführerin habe A2 erfolgreich absolviert und bemühe sich im Alltag auf Deutsch zu kommunizieren. Mit ihrem derzeitigen Rechtsstatus könne sie sich weder an weiteren Deutschkursen anmelden noch diese finanzieren. In Österreich würden alle Freunde der Beschwerdeführerin leben, zu Nigeria habe sie sehr wenig Kontakt. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Beschwerdeführerin ein derartiges Fehlverhalten vorgeworfen werde, dass dies das Ausmaß einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erreichen würde. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass Freunde für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen würden. Angesichts des kurzen Aufenthaltes und der Unbescholtenheit seien die Voraussetzungen dafür erfüllt, von einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen. Auch habe die Behörde keine Feststellungen getroffen, weshalb dieses mit 2 Jahren bemessen worden sei. Der Beschwerde waren keine Unterlagen beigegeben.

10. Am 11.02.2019 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Sie hat Diabetes und Bluthochdruck und nimmt deshalb regelmäßig Medikamente (Tabletten) ein.

Vor ihrer Flucht im Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin in Nigeria Essen auf einem Markt verkauft und sich damit ihren Lebensunterhalt finanziert.

Die Familie der Beschwerdeführerin, bestehend aus (zumindest) dem erwachsenen Sohn und der Schwester der Beschwerdeführerin, lebt nach wie vor in Nigeria. Der Sohn der Beschwerdeführerin geht einer Arbeit als Buskontrolleur nach. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in Nigeria in regelmäßigen Kontakt.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und lebt in keiner Beziehung.

Sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Darüberhinaus bekam sie von Freunden finanzielle Unterstützung. Sie verfügt über eine Einstellungszusage der freien christlichen Gemeinde vom 10.06.2017.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein A1 Zertifikat und hat einen A2 Kurs absolviert, aber die Prüfung nicht bestanden. Sie verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Sie ist in Österreich gerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin ist nach rechtskräftiger Entscheidung über ihren Asylantrag vom 06.03.2013 nicht ihrer Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 55 AsylG, welcher mit Bescheid vom 21.07.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist noch unter der GZ I404 142863-2 beim BVwG anhängig.

Sie verfügte bei ihrer Rücküberstellung aus Deutschland am 16.11.2018 über keine Meldeadresse in Österreich.

Die Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG wurde der Beschwerdeführerin am 16.11.2018 ausgehändigt.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, dass sie in Yola auf einem Markt Essen verkauft habe und es einen Bombenanschlag gegeben habe, woraufhin sie nach Lagos geflüchtet sei. Sie habe Angst, dass auch in Lagos ein solcher Anschlag stattfinden könne. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2012 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin zunächst am 16.11.2018 vorgebracht, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten, jedoch habe sich ihr Gesundheitszustand im zunehmenden Alter verschlechtert. Auch im Rahmen ihrer Befragung am 03.12.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe keinen Mann, sie sei krank und wolle nicht zurück. Im Rahmen einer weiteren Befragung am 13.12.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass man als Frau in Nigeria bzw. im Bundesstaat Anambra nicht erben könne und Frauen großen Unsicherheiten ausgesetzt seien. Außerdem gebe es in Nigeria politische Instabilität und Gewalt. Sie sei in der Vergangenheit auch einmal vergewaltigt worden und als ihre Mutter dies bei der Polizei angezeigt habe, hätten diese nichts getan. Man sei als Frau in Nigeria häufig Erniedrigungen ausgesetzt.

In Bezug auf die Sicherheitslage in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2013 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 16.07.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016).

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016).

Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Gemäß dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent (Vanguard 22.6.2017). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 21.11.2016). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 7.2017b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016).

In Nigeria sind alle Formen der Diabetes behandelbar sind. Diese ist in vollem Umfang für insulinabhängiger als auch insulinunabhängiger Personen im vollen Umfang ausreichend gewährleistet (IOM - International Organization for Migration: INFORMATION on medical treatment of diabetes mellitus in Nigiera, 20 June 2011).

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017).

Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017).

Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).

Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:

info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), ,

19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:

08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).

• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:

+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der Identifizierung durch die nigerianische Delegation am 10.04.2015 steht die Identität der Beschwerdeführerin fest.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere wurde im bekämpften Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, dass nicht erkennbar sei, dass die gesundheitlichen Probleme von lebensbedrohlichem Charakter wären. Dies würden die beiliegenden ärztlichen Unterlagen, aus denen sich keine Hinweise auf eine lebensgefährliche Erkrankung ergeben, beweisen. Festzuhalten sei weiters, dass diese Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen seien und jedenfalls keine schwerwiegende Erkrankung diagnostiziert wurde. Eine stationäre Betreuung sei medizinisch (längerfristig) auch nicht notwendig.

In der Beschwerde wurde dazu lediglich angeführt, dass die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankt sei. Es wurde jedoch weder dargelegt, ob die Beschwerdeführerin derzeit in Behandlung stehe, welche Art von Krebs es wäre, ect. Es wurden auch keinerlei Unterlagen dazu vorgelegt.

Da sohin aus den vorgelegten und von der Behörde eingeholten Unterlagen diesbezüglich nichts hervorgeht und auch die Beschwerdeführerin selbst lediglich die Einnahme von Medikamenten wegen ihrer diabetes und Bluthochdruck geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Dass sie erwerbsfähig ist, ergibt sich aufgrund der vorgelegten Befunde und auch die Beschwerdeführerin selbst hat vor der belangten Behörde am 03.12.2018 angegeben, arbeiten zu möchten, aber keine Arbeit zu bekommen.

Die Feststellungen zu ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrer Flucht wurden den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylantrages entnommen.

Weiters hat die Beschwerdeführerin selbst am 03.12.2018 vor der belangten Behörde angegeben, welche Angehörige noch in Nigeria aufhältig sind und dass sie mit diesen regelmäßigen Kontakt hat und dass ihr Sohn eine Arbeitsstelle als Buskontrolleur hat. Warum in der Beschwerde angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin über kein familiäres Auffangnetz verfüge, ist nicht nachvollziebar.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt bestätigt durch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister. Die Beschäftigungszusage wurde im Rahmen ihres Antrages gemäß § 55 AsylG vorgelegt und wurde dem Akt zu I404 1428263-2 entnommen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

Dass die Beschwerdeführerin über ein A1 Zertifikat verfügt, wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen. Da jedoch kein Zeugnis über eine erfolgreiche Absolvierung A2 vorgelegt wurde, konnte dies trotz Vorbringen in der Beschwerde nicht festgestellt werden.

Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wurde einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.02.209 entnommen. Dass die Beschwerdeführerin darüberhinaus auch von Freunden finanziell unterstützt wurde, hat sie vor der belangten Behörde am 3.12.2018 angegeben.

Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rücküberstellung über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, basiert auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde und wird durch eine Abfrage der Daten des Melderegisters belegt.

Dass die Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG der Beschwerdeführerin am 16.11.2018 ausgehändigt wurde, wurde der diesbezüglichen Bestätigung im Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Die Feststellungen zu den beiden Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.

Des Weiteren kann von dem erkennenden Gericht nach Vergleich der Länderberichte im Jahr 2013 und heute keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche die Beschwerdeführerin individuell und konkret betreffen würde, festgestellt werden. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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