TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 I412 1239733-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I412 1239733-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch Mag. Katrin HULLA Asyl-Rechtsberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 17.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. ersatzlos behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals im Jahr 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.07.2003 wurde der Antrag vom damaligen Bundesasylamtes negativ bescheiden und diese Entscheidung in zweiter Instanz rechtskräftig bestätigt.

2. Am 17.05.2004 wurde der Beschwerdeführer erstmals rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt. Eine weitere Verurteilung folgte am 03.12.2005 und wurde daraufhin ein Aufenthaltsverbot (letztlich befristet bis 20.08.2016) gegen den Beschwerdeführer erlassen.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte stattdessen am 12.07.2007 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Entscheidung wurde nach erhobener Berufung rechtskräftig.

4. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 07.09.2009, 22.01.2013 und 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer drei weitere Male von österreichischen (Straf-)Gerichten zu Freiheitsstrafen bzw. einer Geldstrafe verurteilt.

5. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 30.09.2015 und gab begründend an, dass er Algerien im Jahr 2003 wegen politischer Verfolgung verlassen habe. Er habe für eine politisch und militärisch betriebene Organisation gearbeitet und habe die Regierung diese zerschlagen wollen. Aus Angst um sein Leben sei er geflohen.

6. Vor der belangten Behörde fanden niederschriftliche Einvernahmen am 17.01.2017 und am 27.06.2018 statt. Der Beschwerdeführer gab zum Fluchtgrund befragt an, dass dieser in den Problemen liege, die er in Algerien habe. Er sei Opfer von Bestechung im Zollamt. Das Problem sei, er habe nicht mit denen zusammenarbeiten wollen, deswegen hätten sie Probleme gemacht, es habe Bedrohungen gegeben. Er sei Mitglied eines Vereins für Demokratie in Algerien gewesen, was aufgrund seiner Arbeit im Zollamt nicht erlaubt gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er verurteilt worden sei.

Bei der Befragung am 27.06.2018 gab er zudem an, er sei von einem algerischen Gericht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei. Vom Urteil gegen ihn habe er erst 2015 erfahren, bei der ersten und zweiten Asylantragstellung habe er keine Beweise vorlegen können.

7. Mit dem Bescheid vom 17.12.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.05.2004 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.01.2019. Moniert werden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Dem Beschwerdeführer sei die Anfrage an die Staatendokumentation vom 27.06.2017 nicht zur Kenntnis gebracht worden, dazu wurde im Beschwerdeschriftsatz aber zugleich Stellung genommen. Sein Fluchtgrund bleibe weiterhin aufrecht, er sei wegen politischer Aktivität in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil mit der näheren Begründung könne an seine Mutter nicht ausgehändigt werden, er wisse nur, dass er wegen "Störung der öffentlichen Ordnung" verurteilt worden sei. Als Beweis könne er eine Gerichtsladung aus dem Jahr 2017 vorlegen. Vorgeworfen werde ihm nunmehr dasselbe Delikt. Die algerische Justiz sei korrupt und sei es ihm deshalb auch nicht möglich, gegen das rechtskräftige Urteil vorzugehen, obwohl heute Oppositionsparteien zugelassen seien und sein damaliges Handeln nicht mehr strafbar wäre. Außerdem leide er an Depressionen und sei ihm eine Rückkehr nach Algerien nicht möglich.

9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt samt den Akten zu den vorherigen Asylverfahren wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist geschieden, Vater eines volljährigen Sohnes, der in Algerien lebt, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer lebt in einer betreuten Einrichtung der Volkshilfe und leidet eigenen Angaben zufolge an psychischen Problemen. Derzeit befindet er sich in keiner therapeutischen Maßnahme. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste legal aus Algerien in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich (mindestens) seit 2003 in Österreich auf und stellte bisher (inkl. dem gegenständlichen) drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter, Geschwistern, der Exfrau und dem Sohn lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule und studierte anschließend 4 Jahre lang in Algerien. Zuletzt arbeitete er als Beamter bei der algerischen Zollbehörde. Aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit in Algerien hat er eine Chance, auch hinkünftig am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde erstmals am 17.05.2004 vom Landesgericht zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Höhe von 15 Monaten wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls als Beitragstäter und Einbruchsdiebstahls verurteilt. Mit Urteil vom 30.06.2005 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen und der Beschwerdeführer neuerlich wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer weiteren Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt. Wegen Körperverletzung, Freiheitsentziehung, versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung wurde er am 07.09.2009 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die vierte rechtskräftige Verurteilung erfolgte am 22.01.2013 wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung zu einer weiteren bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2013 rechtskräftig wegen versuchtem Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Wien.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er spricht arabisch, französisch und englisch, hat aber kaum Deutschkenntnisse.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen einer Tätigkeit für eine Gesellschaft, die politisch bzw. militärisch betrieben wurde bzw. der Veranstaltung einer Demonstration politisch verfolgt wird.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf.

Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 12.2016a, BS 2016) bzw. hat der Präsident den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter (USDOS 3.3.2016; vgl. BS 2016) sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 3.3.2017). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet (BS 2016), sie ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 23.2.2017).

Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden vom Obersten Justizrat getroffen (BS 2016). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 23.2.2017). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind. Es ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2016a).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll allerdings grundsätzlich auf Geldbußen beschränkt sein (AA 23.2.2017). Der Straftatbestand der "Diffamation" führt zu zahlreichen Anklagen durch die staatlichen Anklagebehörden und schwebt als Drohung über Journalisten und allen, die sich öffentlich äußern (GIZ 12.2016a).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 3.3.2017), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 23.2.2017). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 3.3.2017). Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 23.2.2017)

Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos.

Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards. Es gibt Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Ärzte oder ihre Rechtsvertreter richten. Das Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wird (USDOS 3.3.2017). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 23.2.2017). Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen, um internationalen Standards gerecht zu werden (USDOS 3.3.2017).

Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen sind deutlich schlechter als die VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das von 2007 bis 2012 ein Fünfjahres-Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchgeführt hat, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert. Gleichwohl unterstrich das britische Team glaubhaft, dass dieses Gefängnis massiv überbelegt sei und man vom Einsatz physischer Gewalt (Schlagstöcke) ausgehe. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen (AA 23.2.2017).

Aktuell beherbergen 130 Gefängnisse im Land (über Stand der geplanten 14 Neubauten 2016 ist nichts bekannt) 60.220 Insassen (Stand: 2.2.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission wies darauf hin, dass damit jedem Häftling nur ca. 2 qm Zellenfläche zur Verfügung stünden. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen laut den britischen Experten in allen Gefängnissen gut. Der Bau von weiteren 81 geplanten Gefängnissen ist weiterhin in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen nicht vor. Ein weiterer Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines abgeschlossenen Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit. Dies ist durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen und wird seit Januar 2010 auch angeordnet. Hinzu treten Resozialisierungsmaßnahmen (AA 23.2.2017).

Medizinische Versorgung:

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = etwas mehr als 1 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 23.2.2017).

Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2016c).

Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien abgeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Es ist in Algerien möglich ist, Gerichtsurteile in Abwesenheit des Angeklagten zu verkünden. Der in Abwesenheit Verurteilte hat dabei die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, falls er verhaftet würde oder sich den Behörden freiwillig stellt. Das erste Urteil wird als null und nichtig erklärt und ein neuer Prozess in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt. (VA der ÖB Algier, 12.11.2018: Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Algier am 12.11.2018).

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den vorhergehenden Asylverfahren nach Antragstellungen in den Jahren 2003 und 2007, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und wurden diese Angaben auch schon in den vorherigen Asylverfahren hinreichen geprüft und festgestellt. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Der Beschwerdeführer machte glaubhafte und wiederholt gleichlautende Angaben zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seiner Mutter, der Exfrau und dem Sohn, in Algerien. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokolle vom 17.01.2017 und 27.06.2018). Er ist zwar Mitglied in einem Kampfsportverein und hat Freunde in Österreich, die allesamt arabischer Herkunft sind (AS 170), ansonsten konnte er aber keine integrativen Bemühungen vorweisen. Insbesondere muss negativ festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2003, sohin also in einem Zeitraum von fast 16 Jahren, nur rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist (AS 278) und alle Einvernahmen nur mithilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden konnten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund der Vorlage eines algerischen Reisepasses in Kopie sowie einer algerischen Geburtsurkunde in Kopie fest.

Die Feststellung über die einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.02.2019.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 06.02.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Daraus ergibt sich auch, dass für den Beschwerdeführer seit Ende des Jahres 2012 erhöhter Aufwand für Sonderunterbringung besteht, da er in einer Einrichtung mit Betreuung seiner psychischen Beeinträchtigungen wohnhaft ist. Der aktuellste psychiatrische Befund ist mit Februar 2016 datiert und wird darin eine rez. Depression diagnostiziert. Unter Medikamenteneinnahme kommt es zu einer Besserung. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er alle vorhandenen Befunde vorgelegt hat und bei seinem Hausarzt in Behandlung ist. Zuletzt hat er einen HNO-Arzt aufgesucht, ansonsten keine Arztbesuche getätigt (AS 171). Von Behandlungen oder therapeutischen Maßnahmen bei einem Facharzt oder von derzeitiger Medikamenteneinnahme berichtete der Beschwerdeführer nicht. Er betonte auch, dass er in Österreich bleiben und arbeiten möchte und bereits auch schon einer Tätigkeit ohne entsprechender Arbeitsgenehmigung nachgegangen ist (AS 278; "Nein, ich habe schwarz gearbeitet."). Von einem derzeit stabilen Gesundheitszustand und damit einhergehender Arbeitsfähigkeit konnte sohin ausgegangen werden. Unbestritten blieb die Feststellung der bekämpften Behörde im Bescheid, wonach selbst im Falle der Notwendigkeit einer weitergehenden Behandlung diese in Algerien verfügbar wäre.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab bei der Stellung des gegenständlichen Antrages an, keinen anderen Fluchtgrund zu haben, als er ihn schon im ersten Asylverfahren angegeben hat. Er sei politisch verfolgt worden und daher geflohen. Erst in den Einvernahmen gab er schließlich zu Protokoll, dass gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe in Algerien verhängt wurde und er davon erst seit 2015 wisse.

Die belangte Behörde hat das Verfahren zugelassen und eine inhaltliche, abweisende Entscheidung getroffen.

In der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, die Verurteilung des Beschwerdeführers sei wegen der Mitgliedschaft bei einer damals verbotenen Partei, deren Anliegen die Bekämpfung der Korruption in Algerien sei, erfolgt. Diese Partei sei verboten worden und die Mitglieder verhaftet und verurteilt worden. Im Falle des Beschwerdeführers sei dieser als hoher Staatsbeamter beim Zoll unter besonderer Beobachtung gestanden und habe dieser mit höheren Strafen rechnen müssen. In der Beschwerde selbst wird jedoch auch zugestanden, dass heute Oppositionsparteien in Algerien erlaubt seien und dem Beschwerdeführer wohl keine Verurteilung mehr drohen würde.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid nach Einholung mehrerer Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (vom 27.06.2017, vom 20.07.2017, vom 18.01.2018 sowie vom 16.11.2018), die im bekämpften Bescheid wiedergegeben wurden, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie (auch) die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem dritten Asylantrag nicht glaubhaft erachtet.

Nach Darstellung der (unterschiedlichen) Fluchtvorbringen in den vorangegangenen Asylverfahren, in denen der Beschwerdeführer weder eine Tätigkeit bei einem (verbotenen) Verein für Demokratie, noch die Teilnahme an einer Demonstration vorgebracht hat, weist die belangte Behörde zutreffend auf die Widersprüchlichkeit hin, wonach es bereits vor der legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsland den vorgelegten Unterlagen zu Folge einen Festnahmeauftrag gegeben habe und der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Einvernahme im Jahr 2003 angegeben habe, keine strafbaren Handlungen in Algerien begangen zu haben und problemlos aus Algerien ausreisen habe können, was die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen lässt.

Bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2005 zum ersten Asylantrag des Beschwerdeführers wird auf die unbestimmten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers verwiesen. Dieser habe in einem Formblatt zu seiner Asylantragstellung ausgeführt, dass er früher bei einer "nicht beliebten Partei gewesen sei, die verdächtig gewesen sei, für den Staat gute Dienste zu machen." Am 11.02.2003 sei er telefonisch bedroht worden und habe dies der Polizeistation neben seiner Dienststelle gemeldet. Insgesamt kam die Behörde in diesem Bescheid zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und führt zudem aus, dass "der Berufungswerber die Bedrohungen nicht auf seine politische Gesinnung, sondern bloß auf Korruption bestimmter Staatsfunktionäre oder Beamter" zurückführe.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück, bei dem es sich dem Inhalt zu Folge um eine Kopie eines Strafregisterauszugs handelt, geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer am 25.12.2002 ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll. Dass er anschließend unbehelligt nach den von ihm in seinem ersten Asylantrag vorgebrachten Bedrohungen am 11.2.2003, Anzeige bei der Polizei erstattet haben soll, wie er selbst ausgeführt hat, und anschließend auf legalem Weg das Land verlassen konnte, ist ebenso nicht glaubhaft. Sofern die legale Ausreise in der Beschwerde bestritten wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Einvernahme am 17.01.2017 - wie auch in der ersten Einvernahme am 24.06.2003 angab, Algerien legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen zu haben.

Auch anlässlich seines zweiten Asylantrages gibt der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei aufgrund anhaltender Bedrohungen gegen die Person des Beschwerdeführers zur Polizei gegangen, die ein Protokoll ausgefüllt hätte. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht vorher schon von einem Urteil gegen seine Person erfahren haben sollte, erscheint ebenso nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass er das Urteil samt der Begründung nicht ausgehändigt bekomme und auch seine Mutter dies für ihn nicht abholen könne. Dazu legte er auch Beweisstücke vor; aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich aber, dass eine Kopie an Verwandte sehr wohl ausgestellt werden kann. Aus dem beigebrachten als "Strafregisterauszug" bezeichnetem Schriftstück ergibt sich eine Verurteilung wegen "Störung der Öffentlichkeit". Laut Anfragebeantwortung wird eine lebenslange Freiheitsstrafe für solche Delikte nur in Verbindung mit einer terroristischen Angelegenheit verhängt.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt bzw. versucht, die vorgebrachte Verurteilung als nicht gerechtfertigt darzustellen.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die verhängte Haftstrafe zunächst als widersprüchlich und in letzter Konsequenz als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant einstuft, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.

Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf Grund politischer Aktivitäten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Sollte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahr 2003 eine (schwerwiegende) Straftat in Algerien begangen haben und dafür eine lebenslange Haftstrafe erhalten haben, ist auszuführen, dass die Justiz in Algerien soweit unabhängig und funktionierend ist, wie aus den Länderberichten hervorgeht. Zudem ist Algerien ein sicherer Herkunftsstaat iSd HStV. Es ist nicht Aufgabe des Asylsystems, jemanden vor der legitimen Strafverfolgung im Heimatland zu schützen

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bedingungen in algerischen Haftanstalten unmenschlich oder sonst bedenklich wären und wurde auch vom Beschwerdeführer in diese Richtung nichts vorgebracht. Es ist ihm also zumutbar, sich dem Rechts(schutz)system seines Herkunftslandes zu unterwerfen und darf ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nicht dazu missbraucht werden, um sich den strafrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung im Herkunftsstaat zu entziehen bzw. durch die Einbringung von Rechtsmitteln einem neuen Prozess zu stellen.

Aus der im bekämpften Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.11.2018 geht hervor, dass bei Verkündung von Gerichtsurteilen in Abwesenheit der Verurteilte das Recht hat, Einspruch zu erheben, falls er verhaftet würde oder sich freiwillig den Behörden stellt. Das erste Urteil wird in diesem Fall nichtig erklärt und ein neuer Prozess in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.02.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015):

Asylländerbericht Algerien - SO - Spiegel Online (21.2.2017):

Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien:

Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018 - FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018 - AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - TI - Transparency International (2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2017,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018 - Algeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018

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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html, Zugriff 1.3.2018 - SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018 - SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

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AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016

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Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

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AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine unter die GFK zu subsumierenden Gründe für seine Antragstellung glaubhaft machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Algerien aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Algerien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden oder dass er in Algerien auch nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Dass ihn unmenschliche Bedingungen in der Haftanstalt erwarten würden, wird weder vorgebracht noch ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt Anhaltspunkte dafür. Auch ist niemals von einer Todesstrafe oder Hinrichtung die Rede und ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Algerien ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass in Algerien die Sicherheitslage nicht mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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