TE Vwgh Beschluss 1999/1/12 98/09/0315

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über den Antrag des Dr. ED in S, auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. 08/1341/80 in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. April 1980, Zl. 642.652/2-5/80, betreffend Nichtigerklärung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1980, Zl. 3.07-2891/1980, mit dem der Beschwerdeführer als Opfer gemäß § 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. c OFG anerkannt wurde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1980 war der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. c des Opferfürsorgegesetzes (OFG) als Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich bzw. als Opfer der politischen Verfolgung anerkannt worden. Mit Bescheid vom 11. April 1980 hatte der Bundesminister für soziale Verwaltung diesen Bescheid gemäß § 16 OFG i.V.m. § 68 Abs. 4 lit. d AVG für nichtig erklärt und dies zusammengefaßt damit begründet, daß im Falle des Beschwerdeführers, der in der Zeit der NS-Herrschaft ein minderjähriges Kind gewesen sei, nicht das Vorliegen der in § 1 Abs. 1 lit. d OFG geforderten besonderen Folgen (Gesundheitsschädigung im Zuge des Einsatzes für ein freies demokratisches Österreich, durch eine mit diesem Einsatz in Zusammenhang stehende Haft oder durch eine Mißhandlung) festgestellt hätten werden können.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1982, Zl. 08/1341/80, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10. März 1982, wurde die gegen diesen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen.

Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 6. August 1998 regte der Beschwerdeführer die Behebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof an und präzisierte dies mit Schreiben dahingehend, daß er dies als Wiederaufnahmeantrag verstanden wissen wolle. Zusammengefaßt begründete er dies damit, daß er als vier-einhalb- bis elf-einhalb-jähriger Bub von der Gestapo, die versucht habe, von ihm Informationen über seine Eltern zu erlangen, als Werkzeug und Waffe gegen den eigenen, politisch mißliebigen Vater benutzt, malträtiert und mit schweren gesundheitlichen Folgeschäden ausgestattet worden sei.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 88/1997, haben folgenden Wortlaut:

"§ 24. (1) ...

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.

...

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.

(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig."

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens weist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf. Auch sind seit der Zustellung jenes Erkenntnisses, mit welchem das Beschwerdeverfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, abgeschlossen wurde, mehr als drei Jahre vergangen, weshalb der Antrag im Lichte des § 45 Abs. 2 VwGG verspätet ist. Dem Verwaltungsgerichtshof - der im übrigen bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf die Funktion der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns beschränkt ist - ist es daher verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens berechtigt ist; dieser war als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090315.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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