TE OGH 2019/6/25 9ObA33/19x

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 17.300 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 9 Ra 83/18v-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. 5. 2019, AZ 3 S 83/19d, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Christof Stapf zum Insolvenzverwalter bestellt.

Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Wird das Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, so ist – sofern der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft – während der ex lege eingetretenen Verfahrensunterbrechung über die Revision nicht zu entscheiden; vielmehr sind die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).

Textnummer

E125537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00033.19X.0625.000

Im RIS seit

17.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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