Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 17.300 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 9 Ra 83/18v-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. 5. 2019, AZ 3 S 83/19d, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Christof Stapf zum Insolvenzverwalter bestellt.
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Wird das Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, so ist – sofern der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft – während der ex lege eingetretenen Verfahrensunterbrechung über die Revision nicht zu entscheiden; vielmehr sind die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).
Textnummer
E125537European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00033.19X.0625.000Im RIS seit
17.07.2019Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019