TE OGH 2019/6/25 9ObA33/19x

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 17.300 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 9 Ra 83/18v-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. 5. 2019, AZ 3 S 83/19d, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Christof Stapf zum Insolvenzverwalter bestellt.

Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Wird das Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, so ist – sofern der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft – während der ex lege eingetretenen Verfahrensunterbrechung über die Revision nicht zu entscheiden; vielmehr sind die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, IO, unterbrochen. Wird das Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, so ist – sofern der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft – während der ex lege eingetretenen Verfahrensunterbrechung über die Revision nicht zu entscheiden; vielmehr sind die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).

Textnummer

E125537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00033.19X.0625.000

Im RIS seit

17.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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