RS Vwgh 2019/3/7 Ro 2019/21/0001

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG 2014 §18 Abs1
BFA-VG 2014 §18 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2
VwRallg
62016CJ0181 Gnandi VORAB

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/21/0012 E 04.04.2019Ro 2019/21/0005 E 04.04.2019

Rechtssatz

Die Überlegungen im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, beziehen sich ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen, die noch vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen werden. Im System des österreichischen Rechts somit auf solche, die auf § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gründen. Diesen Überlegungen kommt demnach im Rahmen des § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014, der sich auf derartige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bezieht, Bedeutung zu (sh. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Geht es dagegen in einem Fall, in dem bereits eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vorliegt, um eine Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 und damit um die (potentielle) Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014, so kommen die besagten Überlegungen nicht zum Tragen, zumal bei bereits erfolgter rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz insbesondere der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz, auf den der EuGH im genannten Urteil maßgeblich rekurriert, nicht mehr zur Debatte steht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0181 Gnandi VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210001.J02

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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