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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §64 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0261Rechtssatz
Die Vorschrift des § 25 Abs. 7 VwGVG 2014 hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden. Das in § 38 VwGVG 2014 verwiesene Verfahrensrecht ist nämlich nur subsidiär - "soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist" - anzuwenden (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, wonach durch die abschließende Regelung der Kostenvorschreibung in § 52 VwGVG 2014 eine Anwendung des § 64 Abs. 1 und 2 VStG nicht - auch nicht kraft § 38 VwGVG 2014 - in Betracht kommt). Somit gehen - auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser zitierten Bestimmung - nicht nur die speziell für Verwaltungsstrafsachen geltenden Regelungen der § 37 ff VwGVG 2014, sondern auch die im Administrativverfahren geltende Regelung des § 25 Abs. 7 VwGVG 2014 vor. Nur so kann letztlich der für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen geltende Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 48 VwGVG 2014 gewährleistet bleiben.Die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014 hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden. Das in Paragraph 38, VwGVG 2014 verwiesene Verfahrensrecht ist nämlich nur subsidiär - "soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist" - anzuwenden vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, wonach durch die abschließende Regelung der Kostenvorschreibung in Paragraph 52, VwGVG 2014 eine Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG nicht - auch nicht kraft Paragraph 38, VwGVG 2014 - in Betracht kommt). Somit gehen - auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser zitierten Bestimmung - nicht nur die speziell für Verwaltungsstrafsachen geltenden Regelungen der Paragraph 37, ff VwGVG 2014, sondern auch die im Administrativverfahren geltende Regelung des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014 vor. Nur so kann letztlich der für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen geltende Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 48, VwGVG 2014 gewährleistet bleiben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L04Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019