TE Vwgh Beschluss 2019/5/27 Ra 2019/12/0009

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dipl.-Päd. C L in L, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Dezember 2018, GZ. LVwG-950126/3/BP/JB, LVwG-950127/3/BP/JB, betreffend Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklage in einem Aufnahmeverfahren als Volksschullehrer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Feststellungs- und eine Rechtsgestaltungsklage des Revisionswerbers als unzulässig zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Feststellungs- und eine Rechtsgestaltungsklage des Revisionswerbers als unzulässig zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

2 Der zur Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss eingebrachte Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2019, Ra 2019/12/0009-2, als aussichtslos abgewiesen.

3 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte nun dem Verwaltungsgerichtshof die vom Revisionswerber selbst verfasste und selbst unterschriebene, außerordentliche Revision vor. Der Revisionswerber brachte weiters direkt beim Verwaltungsgerichtshof eine gleichlautende, ebenfalls selbst abgefasste und selbst unterschriebene Revision ein.

4 Dem Revisionswerber wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt; demnach war die Revision binnen einer vierwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

5 Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen.

6 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 336 Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33

Abs. 1 VwGG einzustellen.Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 27. Mai 2019

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120009.L00

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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