Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §12Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der E S in L, vertreten durch die ECA Haingartner und Pfnadschek Steuerberatung GmbH in 8700 Leoben, Waasenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. September 2018, Zl. RV/2101023/2015, betreffend Umsatzsteuer 2014, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die Revisionswerberin erzielt Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht aber land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. 2 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 8. Juni 2015 wurde festgehalten, die Revisionswerberin habe im Zuge der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung für das Jahr 2014 eine Vorsteuer-Berichtigung (in Höhe von ca. 3.200 EUR) zu ihren Gunsten erklärt. Im Jahr 2008 sei eine Reithalle errichtet worden, wobei eine Vorsteuer in Höhe von ca. 32.000 EUR angefallen sei. Umsätze aus der Pensionstierhaltung von Pferden fielen ab 1. Jänner 2014 nicht unter die Durchschnittsbesteuerung. Die Revisionswerberin versteuere die Umsätze aus der Pensionstierhaltung mit dem Normalsteuersatz und führe den Vorsteuerabzug nach der PferdePauschV (BGBl. II Nr. 48/2014) durch. Eine Vorsteuerberichtigung sei nach § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 nicht zulässig.1 Die Revisionswerberin erzielt Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht aber land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. 2 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 8. Juni 2015 wurde festgehalten, die Revisionswerberin habe im Zuge der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung für das Jahr 2014 eine Vorsteuer-Berichtigung (in Höhe von ca. 3.200 EUR) zu ihren Gunsten erklärt. Im Jahr 2008 sei eine Reithalle errichtet worden, wobei eine Vorsteuer in Höhe von ca. 32.000 EUR angefallen sei. Umsätze aus der Pensionstierhaltung von Pferden fielen ab 1. Jänner 2014 nicht unter die Durchschnittsbesteuerung. Die Revisionswerberin versteuere die Umsätze aus der Pensionstierhaltung mit dem Normalsteuersatz und führe den Vorsteuerabzug nach der PferdePauschV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014,) durch. Eine Vorsteuerberichtigung sei nach Paragraph 28, Absatz 39, Ziffer 4, UStG 1994 nicht zulässig.
3 Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 fest. Es berücksichtigte dabei die von der Revisionswerberin geltend gemachte Berichtigung der Vorsteuer nicht. Begründend verwies das Finanzamt auf den Bericht über die Außenprüfung.
4 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht führte - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, unstrittig sei, dass die Umsätze aus der Pferdepension mit dem Normalsteuersatz von 20% zu besteuern seien und nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fielen.6 Das Bundesfinanzgericht führte - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, unstrittig sei, dass die Umsätze aus der Pferdepension mit dem Normalsteuersatz von 20% zu besteuern seien und nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des Paragraph 22, UStG 1994 fielen.
7 Nach § 12 Abs. 12 UStG 1994 liege eine Änderung der Verhältnisse auch im Fall eines Wechsels von der Anwendung der Vorschriften des § 22 zu den allgemeinen Vorschriften vor. Nach § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 sei diese Bestimmung erst ab dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Zu einer Berichtigung komme es aber nur, wenn die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sei.7 Nach Paragraph 12, Absatz 12, UStG 1994 liege eine Änderung der Verhältnisse auch im Fall eines Wechsels von der Anwendung der Vorschriften des Paragraph 22, zu den allgemeinen Vorschriften vor. Nach Paragraph 28, Absatz 39, Ziffer 4, UStG 1994 sei diese Bestimmung erst ab dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Zu einer Berichtigung komme es aber nur, wenn die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sei.
8 Diese Inkrafttretensbestimmung habe zur Folge, dass im vorliegenden Fall eine Vorsteuerberichtigung nicht möglich sei. 9 Die Revisionswerberin sehe diese Inkrafttretensbestimmung als verfassungswidrig an. Der Verfassungsgerichtshof habe aber in einem anderen Verfahren die Behandlung einer gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gerichteten Beschwerde abgelehnt (VfGH 18.2.2016, E 89/2015-11). Darin habe der Verfassungsgerichtshof insbesondere ausgeführt, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine Aussicht auf Erfolg habe, zumal die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Investition die Möglichkeit gehabt hätten, gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen. 10 Kommen das Bundesfinanzgericht und in der Folge der Verfassungsgerichtshof in vollkommen gleich gelagerten Fällen zu der Auffassung, dass die auch im gegenständlichen Fall behauptete Verfassungswidrigkeit nicht vorliege, da durch einen Wechsel in die Regelbesteuerung der Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre, sehe sich das Bundesfinanzgericht im vorliegenden gleichgelagerten Fall in seiner Auffassung bestärkt, dass keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 gegeben sei. Die begehrte Vorsteuerberichtigung könne daher nicht gewährt werden. 11 Eine Revision sei zulässig, weil zu der Rechtsfrage, dass ein ab 1. Jänner 2014 zur Regelbesteuerung wechselnder bisher pauschalierter Landwirt gemäß § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 keine positive Vorsteuerberichtigung durchführen dürfe, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.8 Diese Inkrafttretensbestimmung habe zur Folge, dass im vorliegenden Fall eine Vorsteuerberichtigung nicht möglich sei. 9 Die Revisionswerberin sehe diese Inkrafttretensbestimmung als verfassungswidrig an. Der Verfassungsgerichtshof habe aber in einem anderen Verfahren die Behandlung einer gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gerichteten Beschwerde abgelehnt (VfGH 18.2.2016, E 89/2015-11). Darin habe der Verfassungsgerichtshof insbesondere ausgeführt, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine Aussicht auf Erfolg habe, zumal die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Investition die Möglichkeit gehabt hätten, gemäß Paragraph 22, Absatz 6, UStG 1994 einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen. 10 Kommen das Bundesfinanzgericht und in der Folge der Verfassungsgerichtshof in vollkommen gleich gelagerten Fällen zu der Auffassung, dass die auch im gegenständlichen Fall behauptete Verfassungswidrigkeit nicht vorliege, da durch einen Wechsel in die Regelbesteuerung der Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre, sehe sich das Bundesfinanzgeri