TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2018/22/0001

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §16 Abs2 Z1
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §64 Abs1
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 16 heute
  2. ASVG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 16 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 16 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 16 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 16 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 16 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  10. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 16 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  13. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 16 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 16 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 16 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der N B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Oktober 2017, VGW- 151/004/11285/2017-3, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 wies der Landeshauptmann von Wien den am 20. Februar 2017 bei der Österreichischen Botschaft Peking gestellten Erstantrag der Revisionswerberin, einer mongolischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.1 Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 wies der Landeshauptmann von Wien den am 20. Februar 2017 bei der Österreichischen Botschaft Peking gestellten Erstantrag der Revisionswerberin, einer mongolischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.

Die Revisionswerberin habe - so das Verwaltungsgericht in den für das vorliegende Revisionsverfahren relevanten Ausführungen - über Aufforderung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes mitgeteilt, sie werde sich nach der Einreise wieder (die Revisionswerberin sei bereits zuvor gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" in Österreich selbstversichert gewesen) bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) selbstversichern. In der Zwischenzeit verfüge sie über eine Reisekrankenversicherung.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die (vormalige) Selbstversicherung der Revisionswerberin in der Krankenversicherung bei der WGKK am 6. Februar 2017 geendet habe. Mit Schreiben vom 1. September 2017 habe die WGKK der Revisionswerberin mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Selbstversicherung mangels Wohnsitz in Österreich nicht entsprochen werden könne. Für den Zeitraum von 7. September 2017 bis 6. Dezember 2017 verfüge die Revisionswerberin über eine Reisekrankenversicherung.

Damit habe die Revisionswerberin - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - schon wegen der zu kurzen Gültigkeitsdauer der Reisekrankenversicherung (und somit unabhängig von der Frage des Leistungsumfangs) keinen Nachweis eines alle Risken umfassenden Krankenversicherungsschutzes erbracht. Daran könne der Umstand, dass sich die Revisionswerberin nach ihrer Einreise in Österreich wieder bei der WGKK in der Krankenversicherung selbstversichern wolle, nichts ändern. Es fehle somit an der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Damit habe die Revisionswerberin - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - schon wegen der zu kurzen Gültigkeitsdauer der Reisekrankenversicherung (und somit unabhängig von der Frage des Leistungsumfangs) keinen Nachweis eines alle Risken umfassenden Krankenversicherungsschutzes erbracht. Daran könne der Umstand, dass sich die Revisionswerberin nach ihrer Einreise in Österreich wieder bei der WGKK in der Krankenversicherung selbstversichern wolle, nichts ändern. Es fehle somit an der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier relevanten Frage des Zeitpunktes des Vorliegens einer alle Risken umfassenden Krankenversicherung. Nach Ansicht der Revisionswerberin sei für Studierende für die Einreise mit einem Visum D bis zur Selbstversicherung durch die Gebietskrankenkasse eine Reisekrankenversicherung ausreichend, zumal für die "Ausfolgung des Aufenthaltstitels" ohnehin der Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung notwendig sei und nach den Bestimmungen des ASVG für Studierende die Möglichkeit bestehe, sich ohne Wartefrist selbst zu versichern. Im Ergebnis sei bei Fremden, die eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" beantragen, vorab keine alle Risken abdeckende private Krankenversicherung notwendig, weil in der Folge die Möglichkeit der Selbstversicherung nach dem ASVG bestehe. Das Verwaltungsgericht sei daher von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 5 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier relevanten Frage des Zeitpunktes des Vorliegens einer alle Risken umfassenden Krankenversicherung. Nach Ansicht der Revisionswerberin sei für Studierende für die Einreise mit einem Visum D bis zur Selbstversicherung durch die Gebietskrankenkasse eine Reisekrankenversicherung ausreichend, zumal für die "Ausfolgung des Aufenthaltstitels" ohnehin der Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung notwendig sei und nach den Bestimmungen des ASVG für Studierende die Möglichkeit bestehe, sich ohne Wartefrist selbst zu versichern. Im Ergebnis sei bei Fremden, die eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" beantragen, vorab keine alle Risken abdeckende private Krankenversicherung notwendig, weil in der Folge die Möglichkeit der Selbstversicherung nach dem ASVG bestehe. Das Verwaltungsgericht sei daher von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

6 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung - deren Bestand vorliegend nicht behauptet wird - bestehen wird oder besteht, anzuschließen. 7 Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0213, Rn. 6; 9.8.2018, Ra 2018/22/0081, Rn. 6; jeweils mwN). Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann der bloße Verweis auf einen Versicherungsabschluss bzw. eine "etwaige Selbstversicherung" nach der Einreise in Österreich diese Nachweispflicht nicht substituieren (vgl. das ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" betreffende Erkenntnis VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0023, Rn. 6; bzw. das eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" betreffende Erkenntnis VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151, Rn. 12). Den Hinweis auf die für Studierende bestehende Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof als nicht zielführend angesehen, solange nicht tatsächlich ein ausreichender Krankenversicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgeschlossen wurde (siehe erneut VwGH Ra 2018/22/0081, Rn. 7). 8 Somit liegt zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung auch nicht abgewichen. Daran vermag eine von der Revisionswerberin in den Raum gestellte bisherige Verwaltungspraxis (der zufolge der Niederlassungsbehörde nach Einreise eine Bestätigung über den Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung vorgelegt worden sei) nichts zu ändern. Soweit die Revisionswerberin das Ausreichen einer Reisekrankenversicherung für die Einreise mit einem Visum D ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob eine Versicherung die Anforderungen an ein Visum erfüllt, weil es nicht um die Erteilung eines Visums nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, sondern um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG geht (vgl. wiederum VwGH Ra 2017/22/0151, Rn. 10, mwN).6 Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung - deren Bestand vorliegend nicht behauptet wird - bestehen wird oder besteht, anzuschließen. 7 Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG abdecken vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0213, Rn. 6; 9.8.2018, Ra 2018/22/0081, Rn. 6; jeweils mwN). Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann der bloße Verweis auf einen Versicherungsabschluss bzw. eine "etwaige Selbstversicherung" nach der Einreise in Österreich diese Nachweispflicht nicht substituieren vergleiche , das ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" betreffende Erkenntnis VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0023, Rn. 6; bzw. das eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" betreffende Erkenntnis VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151, Rn. 12). Den Hinweis auf die für Studierende bestehende Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof als nicht zielführend angesehen, solange nicht tatsächlich ein ausreichender Krankenversicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgeschlossen wurde (siehe erneut VwGH Ra 2018/22/0081, Rn. 7). 8 Somit liegt zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung auch nicht abgewichen. Daran vermag eine von der Revisionswerberin in den Raum gestellte bisherige Verwaltungspraxis (der zufolge der Niederlassungsbehörde nach Einreise eine Bestätigung über den Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung vorgelegt worden sei) nichts zu ändern. Soweit die Revisionswerberin das Ausreichen einer Reisekrankenversicherung für die Einreise mit einem Visum D ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob eine Versicherung die Anforderungen an ein Visum erfüllt, weil es nicht um die Erteilung eines Visums nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, sondern um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG geht vergleiche , wiederum VwGH Ra 2017/22/0151, Rn. 10, mwN).

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220001.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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