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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Ing. Dr. H T in L, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Jänner 2017, Zl. RV/5101584/2016, betreffend Einkommensteuer 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber bezog im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1,047.205,77 EUR, wobei ein Betrag von 867.813,30 EUR auf eine Teilabfindung seines Pensionsanspruchs infolge des Übertritts auf eine betriebliche Kollektivversicherung entfiel.
2 Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Abfindungsbetrag zu hoch ermittelt worden war, musste der Revisionswerber im Jahr 2012 den irrtümlich zu viel erhaltenen Betrag in Höhe von 354.624,91 EUR an den Arbeitgeber zurückzahlen.
3 Dem Antrag des Revisionswerbers, den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 gemäß § 295a BAO oder § 299 BAO dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Betrag der im Jahr 2012 erfolgten Rückzahlung vermindert werden, blieb ein Erfolg versagt, weil zurückgezahlte Einnahmen gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich (erst) im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. den denselben Revisionswerber betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2015, Ra 2015/15/0035). 4 Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2012 wurde der rückgezahlte Betrag bei den Werbungskosten berücksichtigt. Da die weiteren Einkünfte in diesem Jahr niedriger waren, konnten Werbungskosten in Höhe von 142.321,20 EUR keine steuerliche Wirkung entfalten.3 Dem Antrag des Revisionswerbers, den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 gemäß Paragraph 295 a, BAO oder Paragraph 299, BAO dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Betrag der im Jahr 2012 erfolgten Rückzahlung vermindert werden, blieb ein Erfolg versagt, weil zurückgezahlte Einnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 grundsätzlich (erst) im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (Paragraph 19, Absatz 2, EStG 1988) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind vergleiche , den denselben Revisionswerber betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2015, Ra 2015/15/0035). 4 Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2012 wurde der rückgezahlte Betrag bei den Werbungskosten berücksichtigt. Da die weiteren Einkünfte in diesem Jahr niedriger waren, konnten Werbungskosten in Höhe von 142.321,20 EUR keine steuerliche Wirkung entfalten.
5 Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 versagte das Finanzamt dem im Ausmaß des Werbungskostenüberhangs geltend gemachten Verlustvortrag mit der Begründung die Anerkennung, dass es sich dabei nicht um einen gemäß den §§ 4 bis 14 EStG 1988 ermittelten Verlust handle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht abgewiesen. 6 Mit Beschluss vom 22. September 2016, E 1701/2016, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobenen Beschwerde ab. 7 Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 wurde der 2012 und 2013 nicht verbrauchte Teil der Werbungskosten in Höhe von 96.880,48 EUR erneut als Verlustvortrag geltend gemacht, was vom Finanzamt mit derselben Begründung wie für das Vorjahr abgelehnt wurde.5 Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 versagte das Finanzamt dem im Ausmaß des Werbungskostenüberhangs geltend gemachten Verlustvortrag mit der Begründung die Anerkennung, dass es sich dabei nicht um einen gemäß den Paragraphen 4 bis 14 EStG 1988 ermittelten Verlust handle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht abgewiesen. 6 Mit Beschluss vom 22. September 2016, E 1701/2016, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobenen Beschwerde ab. 7 Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 wurde der 2012 und 2013 nicht verbrauchte Teil der Werbungskosten in Höhe von 96.880,48 EUR erneut als Verlustvortrag geltend gemacht, was vom Finanzamt mit derselben Begründung wie für das Vorjahr abgelehnt wurde.
8 In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, die Nichtanerkennung des Verlustvortrages verletze ihn in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und Unversehrtheit des Eigentums. § 18 EStG 1988 sei verfassungswidrig, weil er für außerbetriebliche Einkunftsarten keine "periodischen Verlustverrechnungsmöglichkeiten" vorsehe.8 In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, die Nichtanerkennung des Verlustvortrages verletze ihn in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und Unversehrtheit des Eigentums. Paragraph 18, EStG 1988 sei verfassungswidrig, weil er für außerbetriebliche Einkunftsarten keine "periodischen Verlustverrechnungsmöglichkeiten" vorsehe.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. 10 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2017, E 801/2017-6, ablehnte. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) sowie die - denselben Beschwerdeführer betreffenden - Beschlüsse VfGH 11.3.2015, E 1985/2014, und VfGH 21.7.2016, E 1701/2016 - lasse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. 10 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2017, E 801/2017-6, ablehnte. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) sowie die - denselben Beschwerdeführer betreffenden - Beschlüsse VfGH 11.3.2015, E 1985/2014, und VfGH 21.7.2016, E 1701/2016 - lasse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
11 Über nachträglichen Antrag wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2017, E 801/2017-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.11 Über nachträglichen Antrag wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2017, E 801/2017-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.
12 Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 96.880,48 EUR als Verlustvortrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2014 verletzt. Beim Revisionswerber werde ein Einkommen besteuert, welches er faktisch nie erzielt habe. Die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichts zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verfassungskonformen Anwendung des § 18 Abs. 6 EStG 1988 auf Sachverhalte fehle, die wie gegenständlich den Grundprinzipien der Einkommensteuer - dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem objektiven Nettoprinzip - widersprechen.12 Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 96.880,48 EUR als Verlustvortrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2014 verletzt. Beim Revisionswerber werde ein Einkommen besteuert, welches er faktisch nie erzielt habe. Die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichts zulässig, we