TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/29 Ra 2019/16/0084

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §12
AVG §19
AVG §48
AVG §51
AVG §51a idF 1990/357
AVG §51a idF 1998/I/158
AVG §52
AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §26 Abs1
VwGVG 2014 §26 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 2018, W208 2197819-1/2E, betreffend Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG (mitbeteiligte Partei: GO in M), in der Sache zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das in Spruchpunkt A) I. angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:

"Die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2018, BVwG-106.913/0065- GSt/2018, wird als unbegründet abgewiesen."

Begründung

1 Den - von der Revision unbestrittenen - Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge fand am 13. Dezember 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde der EO gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend eine Betriebsprämie statt, zu der die Beschwerdeführerin als Partei persönlich zur Teilnahme geladen war. In dieser Verhandlung erschien als Vertreter der (nicht erschienenen) Beschwerdeführerin GO (der Mitbeteiligte), der - dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Niederschrift der mündlichen Verhandlung zufolge - über Befragen des die Verhandlung Leitenden als "BV" Tatsachen darlegte und erläuterte. 2 In seiner Eingabe vom 14. Dezember 2017 begehrte der Mitbeteiligte für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reise- und Aufenthaltskosten für sich und für seine Begleitperson und für diese zusätzlich eine Entschädigung für Zeitversäumnis sowie Ersatz der Kosten für einen Stellvertreter (zu Hause). 3 Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (der Revisionswerber) den Antrag zurück, wogegen der Mitbeteiligte Beschwerde erhob. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG mit der Maßgabe statt, dass der Bescheid, soweit der die Zurückweisung eines Gebührenanspruches des Mitbeteiligten selbst betraf, aufgehoben wurde; hinsichtlich der Gebühr für die Begleitperson wurde die Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen erwog das Gericht in rechtlicher Hinsicht:

"3. 3. 1. Die Gebühr des Zeugen bzw. des Beteiligten umfasst gem. § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 GebAG (auf den die §§ 26 Abs 1 iVm Abs 5 VwGVG verweisen), den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Der (Mitbeteiligte) vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass er als bevollmächtigter Vertreter seiner Tochter als Beteiligter zu gelten habe und er auch in dieser Eigenschaft einvernommen worden sei. Es stünden ihm daher Gebühren gem. den oben zitierten Vorschriften zu.

Die belangte Behörde vermeint hingegen, dass dies nicht der Fall wäre, weil der Gesetzesworttaut der zitierten Bestimmungen 'Personen, die als rechtsfreundliche Vertretung eines Zeugen oder eines Beteiligten an der Verhandlung teilnehmen', nicht erfasse.

Diese Rechtsansicht wird aus den folgenden Gründen nicht geteilt:

Gemäß § 8 AVG ist Beteiligter, wer die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt bzw. der auf den sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht, sofern er an der Sache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (dann wäre er Partei). Schon das trifft auf den (Mitbeteiligten) zu, er hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt, indem er als Bevollmächtigter seiner Tochter dem Gericht auf dessen Fragen Auskünfte zum Sachverhalt gegeben hat.

Dass nicht der (Mitbeteiligte), sondern seine Tochter geladen wurde, ändert daran nichts, weil eine Bevollmächtigung in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, grundsätzlich verfahrensrechtliche Wirkungen hat (vgl. VwGH 29. 05. 2013, 2011/22/0130) und das im gegebenen Zusammenhang bedeutet, dass er ihre prozessrechtlichen Rechte und Pflichten (§§ 11, 17 VwGVG iVm §§ 9, 10 AVG) ausüben durfte und damit zur Partei wurde.

Im Übrigen sind gemäß § 12 AVG die Vorschriften des AVG über die Beteiligten auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Beteiligtenbegriff im § 26 Abs 5 VwGVG nicht an jenen des AVG hätte anknüpfen wollen. Auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21. 05. 2001, 2001/17/0022, das noch zur Vorgängerbestimmung des § 51d AVG ergangen ist, führt aus, dass Zeugen und Beteiligte (insbesondere Parteien) unabhängig vom Zeugenbegriff nach § 2 Abs 1 GebAG einen Gebührenanspruch besitzen.

Im Ergebnis führt dies vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts dazu, dass der (Mitbeteiligte) jedenfalls Beteiligter im Grundverfahren (...) war und ihm somit ein Gebührenanspruch wie einem Zeugen zugekommen wäre. Indem die belangte Behörde seinen Antrag diesbezüglich ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war er aus diesem Grund aufzuheben.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag des (Mitbeteiligten) in diesem Punkt inhaltlich zu prüfen und darüber zu entscheiden haben.

3. 3. 2. Hinsichtlich der beantragten Gebühr für die Begleitperson, verweist die belangte Behörde darauf, dass einer Begleitperson eines Zeugen oder eines Beteiligten aufgrund des Verweises in § 26 Abs 1 VwGVG - der zwar auf § 2 Abs 3 GebAG, nicht aber auf § 2 Abs 2 GebAG verweist, der den Anspruch der Begleitperson regelt - kein Rechtsanspruch auf eine Gebühr zukommt.

Vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Formulierung, wird diese Rechtsansicht geteilt, § 2 Abs 2 GebAG ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Auch eine diesbezügliche Voranmeldung des Anspruches durch die Begleitperson und ein Verschweigen des Gerichts zu dieser Ankündigung, kann eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen."

5 Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, weder weiche das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer solchen; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zitierten einschlägigen Bestimmungen des GebAG, AVG und des VwGVG seien eindeutig.

6 Gegen den die Zurückweisung des Gebührenanspruches des Mitbeteiligten aufhebenden Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die Amtsrevision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, in der die Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu dessen im Sinne einer Abweisung der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 23. Mai 2018 begehrt wird.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweise sich die Revision aus folgenden Gründen als zulässig:

Das angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1983, 83/04/0246, festgehalten habe, dass der gewillkürte Parteienvertreter im Sinn des § 10 AVG im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Partei sei. Diese Rechtsansicht werde auch in späteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 29.5.1998, 98/02/0043, und vom 19.12.2000, 2000/05/0014) aufrechterhalten, wonach ein Rechtsanwalt (oder sonstiger gewillkürter Vertreter) im Sinn des § 10 AVG infolge Übernahme einer Vertretung niemals Partei oder Beteiligter am Verfahren werde. Sinn und Zweck von § 12 AVG, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis heranziehe, sei es, sicherzustellen, dass sowohl gesetzliche als auch gewillkürte Vertreter anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eigene Erklärungen abgeben könnten, nicht jedoch, dass der Vertreter die Rechte des Vertretenen auch für sich selbst geltend machen könne. Nehme nun ein Vertreter anstelle des Beschwerdeführers an einer mündlichen Verhandlung teil, so könne dieser zwar Erklärungen mit Wirkung für den Vertretenen abgeben, er werde aber, allein durch die Übernahme der Vertretung nicht gleichzeitig selbst Partei oder Beteiligter des Verfahrens. Damit habe dieser selbst auch keinen Gebührenanspruch nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG, da ein solcher lediglich Zeugen

bzw. Beteiligten, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen worden seien oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben sei, zustehe.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Amtsrevision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Gebühr für Beteiligte nach § 26 Abs. 5 VwGVG als zulässig und in der Sache als berechtigt.

9 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Nach Abs. 2 leg.cit. gilt für die Bestimmung der Gebühr § 20 GebAG mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßgaben.

Gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG gelten die Abs. 1 bis 4 auch für Beteiligte.

10 Nach den ErläutRV zu einem Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BlgNR XXIV. GP 2009, 6, entspricht der vorgeschlagene § 26 den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG).

Anlässlich der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, traf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 die für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten notwendigen Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, u.a. durch Einfügung eines § 51a:

Nach Abs. 1 leg.cit. hatten Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen wurden, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Die ErläutRV zu dieser Novelle, 1089 BlgNR XVII. GP, 8 und 10, begründeten diese Änderung in der Erforderlichkeit der Ladung von auswärtigen Zeugen und Beteiligten zur Einvernahme vor den unabhängigen Verwaltungssenaten und der Notwendigkeit, diesen einen Anspruch auf Gebühren, wie sie nach dem Gebührenanspruchsgesetz Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, einzuräumen.

11 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, wurde die Bestimmung des § 51a AVG durch die §§ 51a bis 51d ersetzt:

Die §§ 51a bis 51c trafen Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen.

Gemäß § 51a erster Satz AVG hatten Zeugen, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen wurden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieb, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

Gemäß § 51d galten die §§ 51a bis 51c auch für Beteiligte. 12 § 26 Abs. 1 erster Satz VwGVG setzt - ebenso wie § 51a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 sowie § 51a in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 - eine Einvernahme zu Beweiszwecken voraus.

Zweck einer Vernehmung § 26 Abs. 1 VwGVG ist die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Rahmen des Beweisverfahrens (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 5 zu § 26 VwGVG). Die Vernehmung nach § 26 Abs. 1 VwGVG setzt daher voraus, dass eine Person förmlich als Zeuge (§ 48 ff AVG iVm § 17 VwGVG) oder als Beteiligter (§ 51 AVG iVm § 17 VwGVG) einvernommen wird. 13 Gemäß § 12 AVG (iVm § 17 VwGVG) sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. Ein Vertreter im Sinn des § 12 AVG gibt eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen ab (vgl. die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E4 zu § 12 AVG zitierte Judikatur).

§ 12 AVG kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten oder gar die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten berührt wird. Die Ladung und Vernehmung des gewillkürten Vertreters kommt daher nur als Zeuge oder allenfalls als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter in Betracht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 1 zu § 12 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

14 Unbestritten ist, dass der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als gewillkürter Vertreter der Beschwerdeführerin eingeschritten ist. Als solchem kam ihm nach dem Gesagten nicht die Stellung eines Beteiligten am Verfahren zu.

15 Soweit der Mitbeteiligte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung Darlegungen und Erläuterungen abgab, geschah dies laut der Niederschrift als "BV", ohne Protokollierung einer förmlichen Einvernahme zu Beweiszwecken, die nach dem Gesagten überdies allenfalls in seiner Eigenschaft als Zeuge zu erfolgen gehabt hätte.

16 Mangels Stellung eines Beteiligten im Sinn des § 26 Abs. 5 VwGVG (und auch mangels einer Vernehmung zu Beweiszwecken) steht daher dem Mitbeteiligten eine Gebühr nach § 26 Abs. 1 VwGVG nicht zu.

17 Damit erweist sich die Sache, nämlich der vom Mitbeteiligten in eigenem Namen geltend gemachte Anspruch auf Gebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG, als spruchreif, weshalb im Sinne des Eventualantrages der Amtsrevision gemäß § 42 Abs. 4 VwGG das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern ist, dass unter Bedachtnahme auf den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses (betreffend die Gebühr für eine Begleitperson) die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Versagung seines restlichen Begehrens auf Gebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen wird.

Wien, am 29. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160084.L00

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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