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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des D A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Juni 2018, 405- 11/68/1/24-2018, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2017 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
1.2. Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 2861/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese auf Antrag des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 1.2. Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 2861/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese auf Antrag des Revisionswerbers gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs wurde dem Revisionswerber im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 1. März 2019, einem Freitag, bereitgestellt. Die Entscheidung gilt daher gemäß § 89d Abs. 2 GOG in Verbindung mit § 14a Abs. 3 VfGG am 4. März 2019 als zugestellt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0105).Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs wurde dem Revisionswerber im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 1. März 2019, einem Freitag, bereitgestellt. Die Entscheidung gilt daher gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG am 4. März 2019 als zugestellt vergleiche , VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0105).
1.3. Am 15. April 2019 brachte der Revisionswerber die hier gegenst??ndliche außerordentliche Revision im ERV zunächst unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs wies die Kanzlei der Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 16. April 2019 fernmündlich darauf hin, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen sei. Daraufhin brachte der Revisionswerber die Revision noch am selben Tag mit der Post (Datum der Postaufgabe: 16. April 2019) beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt im Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs. 2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt im Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 4.4.2018, Ro 2017/22/0018; mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , VwGH 4.4.2018, Ro 2017/22/0018; mwN).
Gemäß § 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
2.2. Vorliegend begann mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofs an den Revisionswerber (am 4. März 2019) gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) zu laufen. Die Revisionsfrist endete daher am 15. April 2019, einem Montag. 2.2. Vorliegend begann mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofs an den Revisionswerber (am 4. März 2019) gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die sechswöchige Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) zu laufen. Die Revisionsfrist endete daher am 15. April 2019, einem Montag.
Die Revision wurde zwar noch an diesem Tag im ERV eingebracht. Die Einbringung erfolgte jedoch - entgegen der Bestimmung des § 25a Abs. 5 VwGG (vgl. dazu auch § 24 Abs. 1 VwGG) - nicht beim Verwaltungsgericht als zuständiger Einbringungsstelle, sondern beim insofern unzuständigen Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0107).Die Revision wurde zwar noch an diesem Tag im ERV eingebracht. Die Einbringung erfolgte jedoch - entgegen der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG vergleiche , dazu auch Paragraph 24, Absatz eins, VwGG) - nicht beim Verwaltungsgericht als zuständiger Einbringungsstelle, sondern beim insofern unzuständigen Verwaltungsgerichtshof vergleiche , etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0107).
Die Einbringung der Revision per Post an das Verwaltungsgericht erfolgte erst am 16. April 2019, und damit nach Ablauf der Revisionsfrist. Auch die (nach Fristablauf erfolgte) Weiterleitung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle konnte an der Verspätung nichts (mehr) ändern.
3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220079.L00Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019