TE Vwgh Beschluss 2019/6/6 Ra 2018/20/0432

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §68 Abs1
B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des H I, vertreten durch Dr. Bernd Fletzberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, Zl. L525 2012528- 2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des H römisch eins, vertreten durch Dr. Bernd Fletzberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, Zl. L525 2012528- 2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 27. August 2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Freund des Revisionswerbers mit einer Bande eine Feindschaft gehabt habe. Dieser sei von der Bande getötet worden, wobei der Revisionswerber Augenzeuge gewesen sei. Die Bande habe den Revisionswerber aufgefordert "den Mund zu halten". Als sich im Ort verbreitet habe, dass die Bande jemanden umgebracht habe, habe diese geglaubt, dass der Revisionswerber es erzählt habe. Die Familie des getöteten Freundes habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Bande habe den Revisionswerber und seine Familie aufgefordert, das Dorf zu verlassen.

2 Mit Erkenntnis vom 10. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen den den Antrag des Revisionswerbers vollumfänglich abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

3 Am 18. August 2016 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vorbrachte, dass er, seine Eltern sowie seine Geschwister vom sunnitischen Glauben zum schiitischen Glauben konvertiert seien. Der Revisionswerber habe am Telefon mit einem Gelehrten gesprochen. Er habe bestimmte zehn Wörter am Telefon sagen müssen und seither sei er Schiit. Er habe keinen Kontakt zur schiitischen Gemeinschaft in Wien und kenne auch keine bedeutenden schiitischen Imame in Wien. Die "alten" Fluchtgründe des Revisionswerbers seien zudem noch aufrecht.

4 Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 wies das BFA diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.4 Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 wies das BFA diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 23. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.

6 Mit Beschluss vom 28. Februar 2019, Zl. E 3436/2018-18, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7 Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23. Juli 2018.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zur Frage, wann neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen ein "glaubhafter Kern" zukomme, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Da es keine Rechtsprechung gäbe, nach welchen Kriterien der glaubhafte Kern zu überprüfen sei, habe sich das BVwG mit den neu vorgebrachten Fluchtgründen nicht beschäftigt. Bei eingehender Prüfung wäre das BVwG zu einer anders lautenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gelangt.9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 11 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zur Frage, wann neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen ein "glaubhafter Kern" zukomme, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Da es keine Rechtsprechung gäbe, nach welchen Kriterien der glaubhafte Kern zu überprüfen sei, habe sich das BVwG mit den neu vorgebrachten Fluchtgründen nicht beschäftigt. Bei eingehender Prüfung wäre das BVwG zu einer anders lautenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gelangt.

12 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234; jeweils mwN). Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. z.B. VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066, mwN).12 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche , VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234; jeweils mwN). Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche , z.B. VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066, mwN).

13 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516). 14 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0110; 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, jeweils mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.13 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche , z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516). 14 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0110; 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, jeweils mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16 Darüber hinaus ist die Revision aus weiteren Gründen unzulässig:

Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz, und damit (nur) mit jenem Teil des angefochtenen Erkenntnisses, durch welchen der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich liegt jedoch eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich bekämpften Teils des Erkenntnisses vom 23. Juli 2018 (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300;17.7.2017, Ra 2017/01/0184, jeweils mwN).Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz, und damit (nur) mit jenem Teil des angefochtenen Erkenntnisses, durch welchen der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich liegt jedoch eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich bekämpften Teils des Erkenntnisses vom 23. Juli 2018 (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche , VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300;17.7.2017, Ra 2017/01/0184, jeweils mwN).

17 Als weiterer - ausdrücklich als solcher bezeichneter - Revisionspunkt wird die Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt jedoch keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei dieser vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418; 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, jeweils mwN).17 Als weiterer - ausdrücklich als solcher bezeichneter - Revisionspunkt wird die Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt jedoch keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei dieser vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418; 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, jeweils mwN).

18 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Die Revision erweist sich daher auch mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig.18 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich vergleiche , VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Die Revision erweist sich daher auch mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig.

19 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.19 Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200432.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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