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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs2Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des A in H, vertreten durch Mag. Erich Wolf, Wirtschaftsprüfer in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 26, und Mag. Rainer Hack, Steuerberater in 7311 Neckenmarkt, Kirchholz 11/7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Februar 2016, Zl. RV/7103612/2015, betreffend Haftung des Dienstgebers für Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2013, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.148,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im Rahmen einer beim Revisionswerber, einem Fußballverein, durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der Streitjahre 2009 bis 2013 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Revisionswerber für jene Dienstnehmer, die in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterlägen, den Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorzunehmen habe, wobei auch die den Sportlern gewährten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen iSd § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 der Abzugsteuer unterlägen.1 Im Rahmen einer beim Revisionswerber, einem Fußballverein, durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der Streitjahre 2009 bis 2013 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Revisionswerber für jene Dienstnehmer, die in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterlägen, den Lohnsteuerabzug nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 vorzunehmen habe, wobei auch die den Sportlern gewährten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988 der Abzugsteuer unterlägen.
2 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ entsprechende Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Streitjahre 2009 bis 2013.2 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ entsprechende Haftungsbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Streitjahre 2009 bis 2013.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich der Revisionswerber mit näherer Begründung gegen die Einbeziehung der steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen iSd § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988.3 In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich der Revisionswerber mit näherer Begründung gegen die Einbeziehung der steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber dessen Beschwerde gegen die Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Streitjahre 2009 bis 2013 ab.4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber dessen Beschwerde gegen die Haftungsbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Streitjahre 2009 bis 2013 ab.
5 Das Bundesfinanzgericht stellte fest, der revisionswerbende Verein habe in den Jahren 2009 bis 2013 neben unbeschränkt steuerpf lichtigen auch beschränkt steuerpflichtige Fußballspieler aus Ungarn und Kroatien beschäftigt. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen zwischen dem Revisionswerber und den Spielern sei ebenso unstrittig wie die Höhe der ausbezahlten Beträge. Bei der Berechnung der Basis für die Abzugsteuer habe der Revisionswerber in Abstimmung mit den betroffenen Spielern das System der "Nettobesteuerung" gewählt und auch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einsätze sowie über die Auszahlung der Bezüge bzw. der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 geführt. Unstrittig sei weiters, dass Österreich das Besteuerungsrecht für die von den Spielern aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich-Ungarn, BGBl. Nr. 52/1976, bzw. Art. 15 des DBA Österreich-Kroatien, BGBl. III Nr. 119/2001, zukomme.5 Das Bundesfinanzgericht stellte fest, der revisionswerbende Verein habe in den Jahren 2009 bis 2013 neben unbeschränkt steuerpf lichtigen auch beschränkt steuerpflichtige Fußballspieler aus Ungarn und Kroatien beschäftigt. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen zwischen dem Revisionswerber und den Spielern sei ebenso unstrittig wie die Höhe der ausbezahlten Beträge. Bei der Berechnung der Basis für die Abzugsteuer habe der Revisionswerber in Abstimmung mit den betroffenen Spielern das System der "Nettobesteuerung" gewählt und auch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einsätze sowie über die Auszahlung der Bezüge bzw. der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988 geführt. Unstrittig sei weiters, dass Österreich das Besteuerungsrecht für die von den Spielern aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nach Artikel 15, des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich-Ungarn, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976,, bzw. Artikel 15, des DBA Österreich-Kroatien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,, zukomme.
6 Strittig sei allein, ob bei Anwendung der "Nettobesteuerung" nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auf beschränkt steuerpflichtige, als Dienstnehmer einzustufende, Sportler, die nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigunge n aus der Berechnungsgrundlage für die Abzugsteuer auszuscheiden seien.6 Strittig sei allein, ob bei Anwendung der "Nettobesteuerung" nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 auf beschränkt steuerpflichtige, als Dienstnehmer einzustufende, Sportler, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988 steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigunge n aus der Berechnungsgrundlage für die Abzugsteuer auszuscheiden seien.
7 § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 normiere wie §&nb