TE Vwgh Beschluss 2019/6/19 Ro 2018/02/0024

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs2 idF 2016/048
WettenG Wr 2016 §24 Abs2 idF 2016/048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juni 2018, Zlen. VGW-002/082/9532/2017-12 und VGW- 002/V/082/16329/2017, betreffend Beschlagnahme und Verfall iA Übertretung des Wiener Wettengesetzes (mitbeteiligte Partei: J GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 20. April 2017 führte die revisionswerbende Partei in einem von der mitbeteiligten Partei betriebenen Lokal eine Überprüfung nach dem Wiener Wettengesetz durch. Dabei habe der Verdacht bestanden, dass die mitbeteiligte Partei die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher bezeichnete Buchmacherin ohne entsprechende Bewilligung ausübe. 2 In dem Lokal befanden sich zwei im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Wettterminals, die im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren, und deren Kassen Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 18,-- enthielten.

3 In einem Nebenraum des Lokals fanden die einschreitenden Organe der revisionswerbenden Partei einen Tresor vor, in dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehendes Bargeld in der Höhe von EUR 8.702,06 vorgefunden wurde.

4 Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 ordnete die revisionswerbende Partei gemäß § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme der beiden Wettterminals samt des sich in deren Kassen befindlichen Bargeldes, des im Tresor vorgefundenen Bargeldes sowie von sechs Geräteschlüsseln an.

5 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 erklärte sie die beiden Wettterminals samt des sich in deren Kassen befindlichen Bargeldes sowie des im Tresor vorgefundenen Bargeldes gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen.

6 Gegen diese Bescheide erhob die mitbeteiligte Partei jeweils Beschwerde.

7 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 teilweise Folge, als es den Ausspruch über die Beschlagnahme des im Tresor vorgefundenen Bargeldes in der Höhe von EUR 8.702,06 aufhob.

8 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses gab es auch der von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2017 erhobenen Beschwerde teilweise Folge, als es den Ausspruch über den Verfall des genannten Bargeldes aufhob. 9 Im Übrigen wies es die beiden Beschwerden mit hier nicht relevanten Maßgabenbestätigungen ab.

10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG erklärte es die ordentliche Revision gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses für zulässig.

11 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz regle, welche Gegenstände der Beschlagnahme unterlägen. Diese Bestimmung stehe in Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 leg. cit. und scheine in erster Linie den Zweck der Sicherung des dort geregelten Verfalls vor Augen zu haben.

§ 23 Abs. 2 leg. cit. sei demnach im Sinn des § 24 Abs. 2 leg. cit. auszulegen, weil von einer Beschlagnahme ohne die Möglichkeit eines späteren Verfalls nicht auszugehen sei. Dies entspreche auch der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 1 VStG ("zur Sicherung des Verfalls") im Verhältnis zu § 17 VStG. 12 Die Anordnung einer Beschlagnahme "des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes" wäre vom Wortlaut des § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz umfasst, allerdings treffe § 24 Abs. 2 leg. cit. keine entsprechende Verfallsanordnung. Danach könne nur in Wettterminals (bzw. daran angeschlossenen Geräten), in Eingriffsgegenständen oder allenfalls in technischen Hilfsmitteln befindliches Geld für verfallen erklärt werden. Unter diese Begriffe, insbesondere unter den Begriff des (sonstigen) technischen Hilfsmittels, lasse sich ein Tresor jedoch nicht einordnen. Die Beschlagnahme des im Tresor vorgefundenen Bargeldes erweise sich damit als rechtswidrig, obwohl es sich dabei "möglicherweise insgesamt, jedenfalls aber zumindest teilweise" um "dem Wettbetrieb zuzurechnendes Geld" im Sinn des § 23 Abs. 2 leg. cit. handle. Aus diesen Gründen sei auch der ausgesprochene Verfall des genannten Bargeldes nach § 24 Abs. 2 leg. cit. nicht rechtmäßig.

13 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, hinsichtlich der Beschlagnahme werde die Revision zur Frage des Verhältnisses von §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz zugelassen, weil § 23 Abs. 2 leg. cit. (anders als § 39 VStG) die Voraussetzung der Beschlagnahme "zur Sicherung des Verfalls" nicht ausdrücklich anführe und die Beschlagnahme "von dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes" Vermögen umfassen könne, das aufgrund des engeren Wortlauts des § 24 Abs. 2 leg. cit. einem Verfall nicht zugänglich erscheine.

14 Hinsichtlich des Verfalls werde die Revision zur Frage des Verhältnisses von § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz und § 17 Abs. 3 VStG zugelassen, weil anhand der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die vorliegende Konstellation eines separaten Verfallsausspruchs mit Strafsanktion gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz bei gleichzeitig anhängigem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine verantwortliche Person die Abgrenzung zu § 17 Abs. 3 VStG nicht hinreichend geklärt erscheine.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung des Vorverfahrens gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegt wurde. 16 Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 20 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

21 Nach der hg. Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof zwar eine ordentliche Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist aber von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der hg. Rechtsprechung) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030, mwN). 22 Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die Anordnung einer Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nur zur Sicherung des in § 24 Abs. 2 leg. cit. geregelten Verfalls möglich sei. Aus diesem Grund hat es die von der revisionswerbenden Partei angeordnete Beschlagnahme aufgehoben, weil § 24 Abs. 2 leg. cit. keine entsprechende Verfallsanordnung für das im Tresor vorgefundene Bargeld treffe. Sodann hat es die ordentliche Revision mit der oben dargestellten Rechtsfrage zu Spruchpunkt I. und - dieser nachgelagert - jener zu Spruchpunkt II. zugelassen.

23 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird dagegen vorgebracht, die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen seien für die Lösung des vorliegenden Falls nicht relevant, weil das im Tresor vorgefundene Bargeld sehr wohl nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt werden könne. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts stelle der Tresor ein "sonstiges technisches Hilfsmittel" im Sinn der genannten Bestimmung dar und sei das in diesem vorgefundene Bargeld somit von dessen Wortlaut umfasst. Im Übrigen beziehe sich der Wortlaut der "beiden konnexen Regelungen" (gemeint: §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 leg. cit.) offenkundig auf Geldbeträge, die aus gesetzwidrigen wettunternehmerischen Tätigkeiten "erflossen" seien. Zur Frage, was unter einem "sonstigen technischen Hilfsmittel" im Sinn des Wiener Wettengesetzes zu verstehen sei, habe sich der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geäußert.

24 Damit bringt die revisionswerbende Partei zum Ausdruck, dass sie eine andere Rechtsfrage als die vom Verwaltungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalls als relevant erachtet. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, gelingt es ihr damit jedoch nicht, konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufzuzeigen, dass diese Rechtsfrage über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus als von grundsätzlicher Bedeutung zu qualifizieren wäre:

25 § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 48/2016 lautet:

"(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. (...)"

26 § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der genannten Fassung lautet:

"(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden."

27 Im vorliegenden Fall wäre zunächst zu klären gewesen, ob gemäß § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz das im Tresor vorgefundene Bargeld auch ohne die Sicherung des Verfalls hätte beschlagnahmt werden dürfen. Demnach wäre diese Bestimmung als Sonderregelung gegenüber § 39 Abs. 1 VStG, wonach eine Beschlagnahme nur zur Sicherung des Verfalls in Frage kommt (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70), zu betrachten. Derartige Regelungen haben sowohl der Verfassungsgerichtshof (im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG, vgl. VfGH 14.3.2017, E 339/2017) als auch der Verwaltungsgerichtshof (in Zusammenhang mit § 53 GSpG, vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304) als unbedenklich bzw. zulässig erachtet.

28 Das Verwaltungsgericht zielt mit seiner zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses formulierten Zulässigkeitsbegründung auf die Klärung dieser für die Lösung des gegenständlichen Revisionsfalls relevanten Rechtsfrage ab. Die revisionswerbende Partei misst dieser Frage jedoch keine Relevanz bei, weil ihrer Ansicht nach der Tresor ein "sonstiges technisches Hilfsmittel" im Sinn des § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz sei bzw. § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 leg. cit. dem Wortlaut nach ohnehin ident seien. Das Verwaltungsgericht hat aber schon die Beschlagnahme des im Tresor vorgefundenen Bargeldes aus den oben dargestellten Gründen für rechtswidrig erachtet und die Revision in diesem Zusammenhang mit der zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses formulierten Rechtsfrage zugelassen. Diese ist für die Lösung des gegenständlichen Revisionsfalls die vordringlich zu behandelnde Rechtsfrage, weil zu klären gewesen wäre, ob die Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 leg. cit. auch selbstständig, d. h. ohne den Zweck der Sicherung des Verfalls, hätte angeordnet werden können. Die revisionswerbende Partei ignoriert implizit diese vorrangig zu behandelnde Frage nach der "Selbstständigkeit" des § 23 Abs. 2 leg. cit., indem sie von einer "Konnexität" der genannten Bestimmung mit § 24 Abs. 2 leg. cit. ausgeht. 29 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Tresor ein "(sonstiges) technisches Hilfsmittel" im Sinn des § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz sei, als unzulässig, weil sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen eine solche Auslegung verbietet. Unter derartigen technischen Hilfsmitteln können nämlich nur solche Einrichtungen verstanden werden, die zumindest mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen, wie etwa Infoterminals, Computer, Bildschirme sowie Drucker und etwa auch dazugehörige Kabel.

30 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020024.J00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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