TE Vwgh Beschluss 2019/6/19 Ra 2019/20/0245

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §34 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/20/0246

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision

1. der A A und 2. der W A, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2018, Zlen. I420 2150906- 1/11E und I420 2150907-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der aus Nigeria stammenden Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. März 2017, mit denen die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen worden waren und festgestellt worden war, dass die Abschiebung der Revisionswerberinnen nach Nigeria zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden war, ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Die Revisionswerberinnen erhoben Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom 13. März 2019, E 596-597/2019-5, ablehnte und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0359, mwN).

7 Eine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird, enthält die vorliegende Revision nicht. Unter der Überschrift "Zulässigkeit der Beschwerde" finden sich lediglich Ausführungen zur Ausschöpfung des Instanzenzuges und zur Rechtzeitigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Revision mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist und sie der Zurückweisung unterliegt, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. etwa VwGH 7.2.2019, Ra 2019/22/0009; 3.9.2018, Ra 2018/20/0238; 31.7.2018, Ra 2018/20/0359, jeweils mwN).

8 Da sich die Revision nach dem Gesagten im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung eignet, war sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200245.L00

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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