RS Lvwg 2019/4/5 LVwG-VG-1/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §15 Abs1
BVergG 2018 §208
BVergG 2018 §250
BVergG 2018 §255
BVergG 2018 §300
BVergG 2018 §302 Abs1 Z3
BVergG 2018 §315

Rechtssatz

Maßstab der technischen und wirtschaftlichen Angebotsprüfung ist, ebenso wie im öffentlichen Bereich, auch im Sektorenbereich die Ausschreibung. Dabei hat die Auftraggeberin bei den Angeboten, die für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen, ua die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Auch wenn die Vorgaben für Sektorenauftraggeber gegenüber den Vorgaben für öffentliche Auftraggeber reduziert sind, kann die Rechtsprechung zur vertieften Angebotsprüfung für öffentliche Auftraggeber auch auf den Sektorenbereich übertragen werden (vgl VwGH 2008/04/0082).

Schlagworte

Vergaberecht; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Dienstleistungsauftrag; Sektorenbereich; Leistungsfähigkeit; Eignung; Kalkulation; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.1.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten