RS Lvwg 2019/4/5 LVwG-VG-1/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §15 Abs1
BVergG 2018 §208
BVergG 2018 §250
BVergG 2018 §255
BVergG 2018 §300
BVergG 2018 §302 Abs1 Z3
BVergG 2018 §315

Rechtssatz

Eine vertiefte Angebotsprüfung ist eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur grob geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Dies erfordert eine inhaltlich begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten aufbauende Erklärung (vgl BVwG W139 2206369-2).

Schlagworte

Vergaberecht; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Dienstleistungsauftrag; Sektorenbereich; Leistungsfähigkeit; Eignung; Kalkulation; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.1.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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