RS Lvwg 2019/5/27 LVwG-S-1171/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 2002/04/0069).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; gewerbliche Tätigkeit; Anbieten; Internet; Tatumschreibung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1171.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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