RS Lvwg 2019/5/28 LVwG-AV-357/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §356 Abs1
GewO 1994 §359 Abs1
AVG 1991 §42 Abs1

Rechtssatz

Die Stellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO wird durch die nachbarlichen Schutzzwecke, sohin auch durch den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO bestimmt. Personen, die infolge ihres räumlichen Naheverhältnisses durch die Errichtung und durch den Betrieb einer Betriebsanlage in einem nachbarlichen Schutzzweck berührt werden könnten, sind sohin Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO, da bereits die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung ausreichend ist. Diesen Nachbarn kommt im Rahmen der nachbarlichen Schutzzwecke in Verbindung mit § 8 AVG ex lege Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Lager- und Einstellhalle; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.357.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten