RS Lvwg 2019/6/3 LVwG-AV-417/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a Z7
KanalG NÖ 1977 §5

Rechtssatz

Maßgeblich für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz ist die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Gebäudeteil; Abgabenbescheid; Abgabenanspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.417.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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