TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/29 W185 2200063-1

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Visakodex Art.32 Abs1 lita sublitiii
Visakodex Art.32 Abs1 litb
VwGVG §14
VwGVG §15

Spruch

W185 2200063-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 09.05.2018, Zl. Ankara-OB/KONS/0301/2018, aufgrund des Vorlagenantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Markus Bernhauser, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 26.01.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018, ZI. Ankara-OB/KONS/0301/2018, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 26.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: "ÖB Ankara") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 01.02.2018 bis zum 01.05.2018. Als Hauptzweck der Reise wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als einladende Person wurde XXXX , XXXX , die eheliche Tochter des Beschwerdeführers, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Antragsteller selbst getragen. Die Einladerin sei österreichische Staatsangehörige.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

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Kopie des Reisepasses 2016 des Beschwerdeführers inkl. des Vorvisums für Österreich von 13.05.2016-01.06

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Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers

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Kopie eines persönlichen Schreibens des Beschwerdeführers vom 01.01.2018 betreffend den geplanten Aufenthalt in Österreich

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Zertifikat des türkischen Landwirtschaftsregistrierungssystems für die Saison 2018 betr. Die Maisernte auf einem landwirtschaftlichen Grundstück

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Auszug aus der Sozialversicherung

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Auszug aus dem Personenstandsregister

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Meldezettel

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Bankauszüge

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Flugreservierung (Istanbul - Wien am 01.02.2018; Wien - Istanbul am 01.05.2018)

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Reisekrankenversicherung (für den Zeitraum 31.01.2018 bis zum 02.05.2018)

Mit der "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 09.01.2018, übernommen am 10.01.2018, wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Ankara Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.

Nähere Begründung:

Sie haben einen Nachweis eines Transportmittels vorgelegt, der nicht verifiziert werden konnte. Sie haben keinen Nachweis für eine Unterkunft in Österreich vorgelegt.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Nähere Begründung:

Die angegebenen Mittel reichen nicht aus.

Es wurde keine EVE vorgelegt.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes sind nicht glaubhaft.

Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Nähere Begründung:

Ihr letztes Visum ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Ankara war bis zum 01.06.2016 gültig. Allerdings sind Sie laut Ausreisestempel in Ihrem Reisepass erst am 19.07.2016 aus Österreich ausgereist. Dies bedeutet, dass Sie sich 49 Tage ohne Visum im Schengenraum aufgehalten haben. Sie werden gebeten, hierfür eine Erklärung vorzulegen.

Laut Anmerkungen auf dem Nüfus lebt Ihre Ehefrau in Österreich. Sie werden ersucht, den genauen Grund Ihrer Reise zu erläutern.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung:

Auf Grund der zweifelhaften Angaben zum Reisegrund sowie der nicht nachgewiesenen finanziellen Verwurzelung im Heimatland liegen auch Zweifel an den Angaben zur Rückreise vor.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit undatiertem Schreiben erstattete der Beschwerdeführer eine am 24.01.2018 bei der ÖB Ankara eingelangte Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zweck seiner Reise der Besuch seiner Tochter XXXX und seiner Ehefrau XXXX , beide wohnhaft in XXXX , sei. Bei den Genannten werde er während seines Aufenthaltes auch Unterkunft nehmen. Seine Tochter habe die vorgelegten Flugtickets in einem Reisebüro in Wien auf seinen Namen reservieren lassen. Eine Buchung der Tickets sei noch nicht erfolgt, da man noch die genauen Reisedaten abwarten wolle. Dem Antrag habe der Beschwerdeführer die Kopie seines Sparbuches beigelegt; es würden sich 5.000,-- türkische Lira darauf befinden. Auch würden seine Tochter und seine Frau finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Seinen letztmaligen, über die Gültigkeit des Visums hinausgehenden, Aufenthalt in Österreich begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" von 17.05.2016 auf 14.07.2016 vertagt worden sei. Sein Anwalt habe das Visum bis zum 20.07.2016 erstreckt, daher habe er sich nicht ohne gültiges Visum im Schengenraum aufgehalten; er sei am 19.07.2016 aus Österreich ausgereist. Seine Ehefrau lebe seit 1985 in Wien, habe ein "unbefristetes Visum" und sei in Wien berufstätig. Zur Stützung der Behauptung, sein Visum sei verlängert worden, legte der Beschwerdeführer Ladungen des Verwaltungsgerichtes Wien für 17.05.2016 und 14.07.2016, einen mit 13.06.2016 datierten "Antrag auf Verlängerung/Erteilung des/eines Visums bis zum 20.07.2016" sowie ein mit 27.06.2016 datiertes "Anschreiben Aufforderung zur Ausreise" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), bei. Mit seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer darüber hinaus eine von der Tochter abgegebene (Anm: von der ÖB Ankara als tragfähig eingestufte) EVE sowie ein von seiner Tochter und Ehefrau unterzeichnetes Schreiben, in welchem die Angaben der EVE wiederholt wurden, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2018, übernommen am 30.01.2018, verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen;

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde am 27.02.2018 (Anm: elektronisch eigelangt) fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen die bereits in der oben wiedergegebenen Stellungnahme getätigten Ausführungen wiederholt sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers beantragt. Die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Jahre 2016 sei aufgrund der Vertagung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht notwendig geworden und sei - zumal die Erstreckung des Visums beantragt worden sei - nicht illegal gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann im Juli 2016 auch freiwillig aus Österreich ausgereist. Der Beschwerdeführer machte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, da das Visum mit Pauschalbegründungen abgewiesen worden sei, wobei diese in einem Vordruck angekreuzt worden seien. Die Behörde habe sich nicht mit den konkreten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und habe jegliche konkrete Begründung unterlassen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wäre die ÖB Ankara daher gehalten gewesen, das beantragten Visum zu erteilen.

Am 09.05.2018 erließ die ÖB Ankara eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2018 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet ab.

Es wurde angeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben würde, dass der Beschwerdeführer seit 1973 mit XXXX verheiratet sei und mit dieser drei Töchter habe, von denen zwei bereits verstorben seien. Seine Gattin und die weitere Tochter würden in Wien leben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei im VIS-Informationssystem keine EVE auffindbar gewesen. Ein vorgelegter Bankauszug betreffe ein Konto, welches am 02.10.2018 eröffnet und auf welches am selben Tag TL 5.225,-- eingezahlt worden seien. Dieser Einmalerlag entspreche nicht den angegebenen wirtschaftlichen und sozialen Lebensumständen des Beschwerdeführers. Der vorgelegte Auszug eines Kontos bei der Post belege ein Saldo von TL 9,45 zum Stichtag 30.11.2017; unklar geblieben sei zudem der Zweck der monatlichen Eingänge. Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Der angegebene Reisegrund "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" würde durch die bereits versuchte Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich "überlagert". Es sei naheliegend, dass der entscheidende Reisegrund des Beschwerdeführers die neuerliche Beantragung eines Aufenthaltstitels in Österreich sei. Auch sei nach dem Gesagten der Wahrheitsgehalt/die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht gegeben, die Bedenken durch die Stellungnahme nicht zerstreut worden. Der Beschwerdeführer habe seinen illegalen Aufenthalt von 49 Tagen in Österreich im Jahr 2016 damit begründet, dass seine Verhandlung hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" im Verwaltungsgericht Wien um zwei Monate vertragt worden sei und seine rechtliche Vertretung eine Erstreckung des Visums bis zum 20.07.2016 beantragt habe. Die Vertagung der Verhandlung verschaffe dem Beschwerdeführer jedoch nicht die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Österreich; auch stelle der (bloße) Antrag auf Verlängerung des Visums keine Rechtfertigung des Aufenthalts über den Gültigkeitszeitraum des Visums hinaus dar. Der Antrag auf Verlängerung des Visums sei erst am 13.06.2016 und sohin 22 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Visums gestellt worden. Auch sei dem "Anschreiben Aufforderung zur Ausreise" des BFA deutlich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte und eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht bis 20.07.2016 ausgereist wäre. Auch sei die Ausreise des Beschwerdeführers bei seinem letztmaligen Aufenthalt in Österreich nicht freiwillig gewesen. Aus dem "Anschreiben Aufforderung zur Ausreise" des BFA gehe hervor, dass eine Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers eventuell unter Anwendung der Schubhaft veranlasst werden würde, würde der Beschwerdeführer nicht bis zum 20.07.2016 ausreisen. Der illegale Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeit des Visums lasse auf eine Umgehung von § 21 Abs. 1 NAG schließen, wonach die Entscheidung in Verfahren bei Erstanträgen im Ausland abzuwarten sei. Auch die unverbindliche Reservierung der Flugtickets deute auf eine beabsichtigte Umgehungshandlung hin. Weiters sei in der Folge auch die Rückkehrabsicht des Beschwerdeführers zweifelhaft, zumal weder ein regelmäßiges Einkommen aus beruflicher Tätigkeit noch eine Verwurzelung im Heimatland erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, gem. Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen, nicht gehörig nachgekommen. Zudem bestünden - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte - begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Zweifel gingen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Soweit in der Beschwerde vorgebracht werde, der Bescheid enthalte weder Feststellungen zum relevanten Sachverhalt noch eine nachvollziehbare Begründung, so werde übersehen, dass nach Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex zwingend das Standardformular nach Anhang VI zu verwenden sei. Hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sei auf das Neuerungsverbot gem. § 11 Abs. 2 FPG hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun.

Am 23.05.2018 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.07.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Am 05.03.2019 langte ein Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 14.03.2019, beim BVwG eingelangt am 20.03.2019, wurde dem BVwG eine Frist von 3 Monaten zur Erledigung vorgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 26.12.2017 bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 01.02.2018 bis 01.05.2018 gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person wurde die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , angeführt.

Die Einladerin ist österreichische Staatsangehörige, ledig und hat keine Kinder. Die Gennannte verfügt laut Elektronischer Verpflichtungserklärung (EVE) über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.194,00 Euro aus Erwerbstätigkeit sowie ein Sparguthaben in Höhe von etwa Euro 20.000,--. Dem gegenüber stehen monatliche Ausgaben für einen Kredit in der Höhe von 360,00 Euro sowie Mietkosten von 470,00 Euro.

Der Beschwerdeführer ist seit 1973 mit XXXX verheiratet. Seine Gattin lebt seit 1987 bei der gemeinsamen Tochter (= Einladerin) in Wien, ist hier aufenthaltsberechtigt und verfügt über ein eigenes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Sie hat keine EVE abgegeben.

Der Beschwerdeführer arbeitet nach eigenen Angaben in der Türkei als Landwirt (Maisanbau). Einen Einkommensnachweis hat er im Verfahren nicht vorgelegt. Zwei Töchter des Beschwerdeführers sind bereits im Jahre 1975 bzw 1980 verstorben. Über weitere Familienangehörige oder Verwandte in der Türkei wurde nicht berichtet.

Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat im September 2012 einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gestellt, welcher im März 2013 abgewiesen wurde. Die mündliche Verhandlung darüber sollte ursprünglich am 17.05.2016 erfolgen, wurde aber auf den 14.07.2016, sohin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums vertragt. Der Beschwerdeführer reiste erst am 19.07.2016 aus Österreich aus und hielt sich somit 49 Tage ohne gültiges Visums in Österreich auf. Die Ausreise erfolgte nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt.

Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte bei der Behörde am 27.02.2018 (elektronisch) ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG endete somit am Freitag, 27.04.2018. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 09.05.2018 zugestellt und erweist sich somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Ankara, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zur familiären und finanziellen Situation der Einladerin und der Gattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus der abgegebenen EVE sowie dem in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Auszug aus dem Standesamtsregister; aus diesem ergibt sich auch, dass zwei Töchter des Beschwerdeführers bereits 1975 bzw 1980 verstorben sind. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde den getroffenen Feststellungen zu den Personen und dem Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes (Anm.: Familienbesuch) nicht entsprechend begründet hat, ergeben sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung zu dem Umstand, dass er seine seit 1987 in Österreich lebenden Ehefrau bei seiner Antragstellung nicht erwähnte, abgeben konnte und andererseits aus den "Umständen" seines Voraufenthalts in Österreich im Jahr 2016 (siehe hiezu weiter unten). Die Ausführungen zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren letztlich als nicht glaubhaft einzustufen.

Die Feststellung des Vorliegens begründeter Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich dieser bei seinem Aufenthalt in Österreich im Jahr 2016 für insgesamt 49 Tage illegal im Bundesgebiert aufgehalten hat. Der illegale Aufenthalt ergibt sich aus der im Reisedokument des Beschwerdeführers ersichtlichen Visumsmarke sowie den dort aufscheinenden Ein- und Ausreisestempeln sowie den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu sowie den vorgelegten Schreiben des Bundesamtes ("Anschreiben Aufforderung zur Abreise). Die Beantragung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2012 ist ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auch jetzt in Wahrheit beabsichtigt, in Österreich zu bleiben bzw einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auch die mangelnde soziale, familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat stellen ein weiteres Indiz in dieser Richtung dar.

Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (siehe hiezu weiter unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) I.

Die Beschwerde vom 14.02.2018, elektronisch eingelangt bei der ÖB Ankara am 27.02.2018, wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 09.05.2018, somit verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 6), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).

Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 27.02.2018 bei der Behörde per Mail eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) mit Ablauf des 27.04.2018. Tatsächlich wurde die Beschwerdevorentscheidung erst am 09.05.2018 zugestellt, somit als verspätet und von einer unzuständigen Behörde erlassen zu qualifizieren. Das Einlangen der Beschwerde mit 27.02.2018 wurde in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht bestritten.

Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

(vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:

Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden. Der angefochtene Bescheid leidet daher, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) Visakodex ist unbeschadet des Art. 25 Abs. 2 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Gemäß Art. 21 Abs. 7 Visakodex stützt sich die Prüfung eines Antrages unter anderem auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers. Der Beschwerdeführer gab als Zweck seines geplanten Österreichaufenthalts an, seine Tochter in Österreich besuchen zu wollen. Auch in dem beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers in deutscher Sprache, datiert mit 01.01.2018 und tituliert als "An das österreichische Konsulat", ist immer nur von der Tochter XXXX die Rede; eine Ehefrau wird mit keinem Wort erwähnt. Erst auf Nachfrage seitens der belangten Behörde (Aufforderung zur Stellungnahme) gab der Beschwerdeführer erstmalig an, auch seine seit 1985 in Wien aufhältige Ehefrau besuchen zu wollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch (nicht nur seine Tochter, sondern auch) seine Gattin in Wien besuchen zu wollen, von Anfang an kundgetan und nicht erst auf Nachfrage der Behörde angeführt hätte.

Wenn es auch grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine einzigen Familienangehörigen, welche seit zum Teil Jahrzehnten in Wien leben, zu besuchen beabsichtigt, sind in diesem Zusammenhang doch auch die Umstände seines Aufenthalts in Österreich im Jahr 2016 mit zu berücksichtigen. Den genannten Voraufenthalt in Österreich (Gültigkeitsdauer des damaligen Visums: 13.05.2016 bis 01.06.2016) wollte der Beschwerdeführer unter anderem dazu nützen, an einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien teilzunehmen, in welcher über den abgelehnten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verhandelt werden sollte. Der erwähnte Antrag wurde bereits im September 2012 gestellt und im März 2013 abgewiesen. Der erfolgte Versuch einer dauerhaften Niederlassung in Österreich - welcher im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung mit keinem Wort erwähnt wurde - stützt die auch von der Behörde gehegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer (alleinig) angeführten Aufenthaltszwecks des Besuchs von Familienangehörigen. Dass in Wahrheit kein einmaliger Besuch geplant war, sondern die Absicht besteht, sich längerfristig in Österreich aufhalten zu wollen, gibt der Beschwerdeführer schließlich auch selbst zu erkennen, indem er im Schreiben "An das österreichische Konsulat" vom 01.01.2018 ausführt, "oft" nach Österreich reisen zu wollen und daher ein "langzeitiges Visum" zu begehren.

Der Behörde kann sohin im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der eigentliche Zweck der Reise nicht (nur) der angeführte Besuch bei seinen Familienangehörigen ist. Es bestehen vielmehr auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Informationen zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts (und an der Absicht, das Gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen; siehe hiezu unten).

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Ferner kommt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung des Risikos der rechtzeitigen Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums entscheidend darauf an, ob dem Beschwerdeführer ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten in diesem Sinne anzulasten ist (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Zl. Ra 2018/22/0061 mit Hinweis auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 und 20.12.2007, 2007/21/0104).

Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Behörde - davon aus, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften:

Begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich einerseits daraus, dass sowohl die Ehefrau als auch das einzige Kind des Beschwerdeführers seit Jahrzehnten in Österreich leben. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass sich noch Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat befinden würden. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat wurde im Verfahren weder jemals behauptet noch ist eine solche feststellbar. Auch eine relevante wirtschaftliche/finanzielle Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat war nicht festzustellen; so konnte dieser weder ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder selbständiger Tätigkeit bzw relevante Eigenmittel oder das Vorhandensein von Eigentum nachweisen. Daraus ergeben sich - in Zusammenschau mit den Umständen des Aufenthalts in Österreich im Jahre 2016 - gewichtige Indizien für den beabsichtigten Verbleib des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. So hat sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm im Jahre 2016 erteilten Visums insgesamt 49 Tage illegal im Schengenraum aufgehalten. Die vormalige Beantragung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" im Jahre 2012 ist, wie gesagt, ein konkretes, starkes Indiz dafür, dass auch diesmal in Wahrheit ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich geplant war. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr versucht, seinen damaligen Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als "nicht illegal" und die Ausreise aus Österreich als "freiwillig" darzustellen, ist hiezu Folgendes festzuhalten: Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt, war vor dem Verwaltungsgericht Wien im Zusammenhang mit dem im Jahre 2012 beantragten und verwehrten Aufenthaltstitels eine mündliche Verhandlung anberaumt, welche jedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums (01.06.2016) verlegt wurde. Erst am 22.06.2016 - und somit 21 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Visums - wurde eine Verlängerung beantragt, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum illegal in Österreich aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich im Akt keine Hinweise dafür finden, dass die Gültigkeitsdauer des Visums erstreckt worden wäre. Insofern belief sich der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Jahre 2016 sogar auf 49 Tage. Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers dürfte dessen Ausreise aus Österreich am 19.07.2016 letztlich nicht freiwillig erfolgt sein. Wie sich aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 27.06.2016 ergibt, stellte die Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Aussicht, sollte der Beschwerdeführer nicht bis 20.07.2016 nachweislich ausgereist sein. Die Aufforderung der Ausreise erging unter der Androhung der Inschubhaftnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer ist daher ein zu beachtendes, fremdenrechtliches Fehlverhalten im Sinne der obengenannten Rechtsprechung des VwGH anzulasten.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Unterlagen, die dies nachweislich belegen können, wurden nicht beigebracht.

Zur vorgelegten Reservierung eines Rückflugtickets für den 01.05.2018 ist anzumerken, dass es sich hiebei lediglich um einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreise handelt. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben) zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Es handelte sich - wie gesagt - lediglich um eine Reservierung eines Tickets ohne bereits erfolgte Bezahlung.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme der Tochter und Ehefrau des Beschwerdeführers wird auf das Neuerungsverbot gem. § 11a Abs. 2 FPG verwiesen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, ersatzlose Behebung,
Rückkehrabsicht, Unzuständigkeit, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2200063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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