TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W255 2219277-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §14

Spruch

W255 2219277-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 11.04.2019, Zl. S237-2316060164/192, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019, Zl. S237-2316060164/193, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (im Folgenden: BVA), vom 11.04.2019, Zl. S237-2316060164/192, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 14 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn XXXX , habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr XXXX seit XXXX im Ruhestand befunden habe. Die am XXXX geschlossene Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX sei daher erst während des Ruhestandes des Herrn XXXX geschlossen worden. Da keine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 zutreffe, sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie seit XXXX mit Herrn XXXX im Sinne einer Partnerschaft zusammengelebt habe. Durch ihre anstrengenden Nachtdienste bei der XXXX in der Stadt XXXX sei sie auf ein Zimmer in XXXX angewiesen gewesen, zumal ihr nach den Nachtdiensten die Heimfahrt mit dem Fahrrad zu gefährlich gewesen sei.

1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA vom 29.04.2019, Zl. S237-2316060164/193, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte die BVA zusammengefasst aus, dass die in § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 geforderte Ehedauer von drei Jahren nicht erreicht worden sei. Da im Fall der BF auch keiner der in den Ziffern 2 bis 5 des § 14 Abs. 3 PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht sei, habe die BF keinen Anspruch auf Witwenversorgung.

1.4. Mit Schreiben vom 13.05.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führte aus, dass von XXXX durchgehend eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX bestanden habe. Die Ehe habe schließlich von XXXX bis zum Tod ihres Gatten am XXXX gedauert. Der frühe Tod ihres Gatten sei nicht vorherzusehen gewesen, da ihr Gatte aufgrund von starken Schmerzen Suizid begangen habe. Die Krankheit habe im Oktober 2016, sohin zwei Monate nach der Eheschließung, begonnen. In weiterer Folge habe sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Von einer Versorgungsehe könne daher keine Rede sein.

1.5. Am 24.05.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Herr XXXX befand sich seit XXXX im Ruhestand.

Die Eheschließung zwischen der BF und Herrn XXXX erfolgte am XXXX . Die Ehe wurde sohin erst während des Ruhestandes des Herrn XXXX geschlossen.

Herr XXXX ist am XXXX verstorben.

Die Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX hat sohin weniger als drei Jahre gedauert.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Die Feststellung betreffend die Eheschließung am XXXX ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX vom XXXX .

Die Feststellung betreffend das Ableben des Herrn XXXX am XXXX ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Standesamtsverbandes XXXX vom

XXXX .

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise:

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) [...]

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

Den oben getroffenen Feststellungen folgend befand sich Herr XXXX seit XXXX im Ruhestand. Die am XXXX geschossenen Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX wurde daher erst während seines Ruhestandes geschlossen und hat weniger als drei Jahre gedauert.

Gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 hat der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist, nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert.

Die in § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 geforderte Ehedauer von drei Jahren wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht.

Da im Fall der BF auch keiner der in den Ziffern 2 bis 5 des § 14 Abs. 3 PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht ist, besteht kein Anspruch auf Witwenversorgung.

Die von der BF in der Beschwerde angeführte Tatsache, dass sie seit dem Jahr 2002 mit Herrn XXXX zusammengelebt habe, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss, auf Basis einer langjährigen Partnerschaft, ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz stellt explizit auf das Vorliegen einer Ehe ab.

Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer, Ehe, Ruhestand, Versorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2219277.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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