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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24Rechtssatz
Liegt zunächst eine Einkunftsquelle in Form einer betrieblichen Tätigkeit vor, und ist erst ab einem späteren Zeitpunkt nach § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und 2 der Liebhabereiverordnung von Liebhaberei auszugehen, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betriebsvermögen gesprochen werden. Im Falle eines Einzelunternehmens stellt das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen vielmehr Privatvermögen des Betriebsinhabers dar (vgl. z.B. Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 § 24 Tz 146; Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar 58. Lfg. § 24 Tz 61; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 24 Tz 50; jeweils mwN).Liegt zunächst eine Einkunftsquelle in Form einer betrieblichen Tätigkeit vor, und ist erst ab einem späteren Zeitpunkt nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und 2 der Liebhabereiverordnung von Liebhaberei auszugehen, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betriebsvermögen gesprochen werden. Im Falle eines Einzelunternehmens stellt das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen vielmehr Privatvermögen des Betriebsinhabers dar vergleiche z.B. Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 Paragraph 24, Tz 146; Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar 58. Lfg. Paragraph 24, Tz 61; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, Paragraph 24, Tz 50; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150030.J01Im RIS seit
12.07.2019Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019