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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §54 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0044 B 19. Juli 2018 RS 1(hier ohne den Klammerausdruck und ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Stattgebung (insoweit, als die Einziehung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte vorerst nicht stattzufinden hat) - Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz - Gemäß § 54 Abs. 3 GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten. Das angefochtene Erkenntnis ist demnach insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des (vor dem Verwaltungsgericht) angefochtenen Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des § 54 Abs. 3 GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat. Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.
Schlagworte
InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090045.L00Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019