RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2019/09/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §54 Abs3
VwGG §30 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0044 B 19. Juli 2018 RS 1(hier ohne den Klammerausdruck und ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Stattgebung (insoweit, als die Einziehung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte vorerst nicht stattzufinden hat) - Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz - Gemäß § 54 Abs. 3 GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten. Das angefochtene Erkenntnis ist demnach insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des (vor dem Verwaltungsgericht) angefochtenen Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des § 54 Abs. 3 GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat. Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090045.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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